(1) Geldleistungen sind der/dem Anspruchsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den gesetzlichen Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der/des Anspruchsberechtigten ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen/Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte oder die/der gesetzliche Vertreterin/Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren/dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(6) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(7) Die/Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
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