§ 57 Anwendungsbereich
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen der §§ 57 bis 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die in der Zeit zwischen 1. Jänner 1945 und 31. Dezember 1958 geboren sind.
(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes mit Ausnahme des § 11 auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 57 Anwendungsbereich
…2. Hauptstück Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde 1. Teil Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind § 57…
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