(1) (Anm.: entfallen)
(2) Der Solidarbeitrag gemäß § 66 ist von jenem Teil des anteiligen Ruhe- oder Versorgungsgenusses gemäß § 71 Abs. 1 zu entrichten, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
(3) Der Witwer-/Witwenversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 16 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf den Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % des Gesamtruhebezuges gemäß § 70 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(5) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt der Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 71 Abs. 1 maßgebend sind.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
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