(1) Empfängerinnen/Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
1. 1,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat;
2. 1,5 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz nach dem 31. Dezember 1998 gebührt hat.
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen.
(2a) Für Personen, die am 1. Jänner 2013 wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz beziehen, beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1:
1. 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat;
2. 2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt hat;
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen.
(3) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 und 2a ist, allenfalls in Verbindung mit § 80 Abs. 1, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 4 bis 7 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(3a) Ab 1. März 2016 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, an Stelle des Betrages nach Abs. 2 bis 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150 % bis 200 % der HBGL | 7,5 % |
über 200 % bis 300 % der HBGL | 17,5 % |
über 300 % der HBGL | 22,5 % |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
(4) Der Kinderzuschuss und die Zulage nach § 29 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von denen dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(7) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 45/2016
Rückverweise
Keine Verweise gefunden