(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 3 0 d Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 31. Oktober 1996 als Landesgesetz geltenden Fassung – im Folgenden Aktivzulage genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage).
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage bilden 80 % der Aktivzulage, die der Beamtin/dem Beamten zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt. Hat die Beamtin/der Beamte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Aktivzulage, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt eine Aktivzulage bezogen, ist für die Bemessung der Ruhegenusszulage die bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand aufgewertete Aktivzulage zugrunde zu legen.
(3) Wurde die Aktivzulage aus gleichartigen oder ähnlichen Verwendungen hintereinander in unterschiedlicher Höhe bezogen, so ist die jeweils höhere Aktivzulage der Bemessung zugrunde zu legen. Der Beamtin/Dem Beamten, die/der aus verschiedenartigen Verwendungen Aktivzulagen bezogen hat, gebührt aus der jeweiligen Verwendung die entsprechende Ruhegenusszulage.
(4) Der Beamtin/Dem Beamten, der eine Aktivzulage und eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR bezogen hat oder die/der weder die Aktivzulage noch die Verwendungszulage zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand bezieht, gebührt eine Ruhegenusszulage. Als Bemessungsgrundlage gilt die Aktivzulage unter der zeitmäßigen Berücksichtigung der Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR. § 12 Abs. 3 Nebengebührenzulagengesetz ist nicht anzuwenden.
(5) Die Ruhegenusszulage beträgt für jedes Kalenderjahr, in dem mindestens sechs Monate hindurch eine Aktivzulage bezogen wurde, 10 % der Bemessungsgrundlage. Die Ruhegenusszulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(6) Wurde eine Aktivzulage ohne Änderung der Verwendung nach dem 31. Oktober 1996 neu bemessen und in eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR umgewandelt, die zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhstand bezogen wird, besteht kein Anspruch auf eine Ruhegenusszulage.
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