(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen sie/er ihr/sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land oder
2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Land oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
liegen.
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und
2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes der Beamtin/des Beamten, das diese/dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltlich Pflege gleichzuhalten.
(4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830 % des Mindestsatzes nach § 30 Abs. 5.
(5) Wurden Zeiten einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nach § 54 Abs. 2 Z 3 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Beamtin/den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden Elternteilen berufstätig oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld (bei Teilzeit oder herabgesetzter Wochendienstzeit), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu dem Zeitpunkt der Festsetzung des Kinderzurechnungsbetrages zulässig.
(8) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhstand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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