(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
2. den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten,
3. den angerechneten Ruhestandszeiten,
4. den zugerechneten Zeiträumen,
5. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt:
1. die Zeit, die die Beamtin/der Beamte in einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
a) eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
b) eines Karenzurlaubes;
2. eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz oder ein zurückgelegter Karenzurlaub
a) nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz (St. MSchKG), LGBl. Nr. 52/2002, und
b) nach § 70 Abs. 4 oder Abs. 7 Z 2 lit. c L-DBR mit der Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages nach § 181 Abs. 7 L-DBR.
(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberührt.
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