(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
2. den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten,
3. den angerechneten Ruhestandszeiten,
4. den zugerechneten Zeiträumen,
5. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt:
1. die Zeit, die die Beamtin/der Beamte in einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
a) eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
b) eines Karenzurlaubes;
2. eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz oder ein zurückgelegter Karenzurlaub
a) nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz (St. MSchKG), LGBl. Nr. 52/2002, und
(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberührt.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 84 Außerkrafttreten
…tritt unbeschadet des Abs. 3 das nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, außer Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung): § 4 Abs. 1 Z 3 und…
§ 4 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
…2. Teil Ruhebezug 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 4 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus 1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, 2. den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, 3. den angerechneten Ruhestandszeiten, 4…
§ 22 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgeschriebenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. (4) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das…
§ 10 Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
…vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden. (4) Bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 141 L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3…
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