(1) Die Beamtin/Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre/seine Angehörigen, es sei denn, dass sie/er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch:
1. Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 L-DBR,
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Kündigung oder
5. Entlassung.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 3 Anwartschaft
…§ 3 Anwartschaft (1) Die Beamtin/Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre/seine Angehörigen, es sei denn, dass…
§ 22 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2…
§ 76 Ruhegenusszulage
…§ 76 Ruhegenusszulage (1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 3 0 d Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 31. Oktober 1996 als Landesgesetz geltenden Fassung – im Folgenden Aktivzulage genannt – gehabt hat…
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