§ 3 Anwartschaft
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die Beamtin/Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre/seine Angehörigen, es sei denn, dass sie/er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch:
1. Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 L-DBR,
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Kündigung oder
5. Entlassung.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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