(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt der Kinderzuschuss nach den für Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin, dessen/deren Haushalt ein Kind der Beamtin/des Beamten angehört, das nach den für die Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwer-/Witwenversorgungsgenuss der Kinderzuschuss, die der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.
(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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