(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt der Kinderzuschuss nach den für Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin, dessen/deren Haushalt ein Kind der Beamtin/des Beamten angehört, das nach den für die Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwer-/Witwenversorgungsgenuss der Kinderzuschuss, die der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.
(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 4 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
…eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz oder ein zurückgelegter Karenzurlaub a) nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz (St. MSchKG), LGBl. Nr. 52/2002, und b) nach § 70 Abs. 4 oder Abs. 7 Z 2 lit. c…
§ 29 Kinderzuschuss
…4. Teil Gemeinsame Bestimmungen für Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene § 29 Kinderzuschuss (1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt der Kinderzuschuss nach den für Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. (2…
§ 22 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. (13) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 29 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Anm.: In der LGBl. Nr. 15/2013…
§ 50 Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
…§ 50 Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Auf Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 43 sowie § 67 sinngemäß anzuwenden. (2) (Anm.: entfallen) (3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug…
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