§ 43b Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
Abweichend von § 43 Abs. 2 können Erhöhungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge für Bundesbedienstete durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Ansätze der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024
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