(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt die Beamtin/der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf ihre/seine Hinterbliebenen über. Wenn die Beamtin/der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf ihre/seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
1. soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 51 Abs. 2 Z 12 handelt,
2. soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 51 Abs. 2 Z 9) angerechnet worden ist,
3. für die Zeit einer Karenz nach dem St. MSchKG oder vergleichbarer bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen,
4. soweit die Beamtin/der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihr/ihm nicht erstattet worden sind,
5. soweit der Beamtin/dem Beamten, ihren/seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden sind und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 181 Abs. 2 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach rechtskräftiger Festsetzung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der Beamtin/des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des/der betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet die Beamtin/der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne das sie/er, ihre/seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Rückverweise
Keine Verweise gefunden