(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 1,78 % und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist.
(2) Für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a L-DBR gebührt der nach Abs. 1 ermittelte Ruhegenuss im Ausmaß der prozentuellen Herabsetzung der Wochendienstzeit. Bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten neuerlich der Ruhegenuss allenfalls unter Anwendung des Abs. 3 zu ermitteln.
(3) Für jeden Monat, der zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 141 L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,2083 Prozentpunkte pro Monat.
(5) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 a L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,175 Prozentpunkte pro Monat.
(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 b L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,15 Prozentpunkte pro Monat.
(7) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,35 % zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
(8) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten;
2. wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt;
3. im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 4 8 a L-DBR.
(9) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013
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