Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 59 Ruhegenussermittlungsgrundlagen
…§ 59 Ruhegenussermittlungsgrundlagen Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.…
§ 71 Anteiliger Ruhebezug – Ermittlung des Gesamtruhebezuges
…§ 71 Anteiliger Ruhebezug – Ermittlung des Gesamtruhebezuges (1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt der nach den §§ 59 bis 62 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 62 Abs. 1, allenfalls nach § 78 entspricht, das…
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