(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch
1. Verzicht,
2. Ablösung,
3. Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin der Beamtin/des Beamten, der/die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch Tod der Ehegattin/des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
1. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
2. bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
1. die Einkünfte (§ 22 Abs. 11 und 12) und
2. wiederkehrende Unterhaltsleistungen
anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin auf Grund der aufgelösten oder nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin unter, so entfällt die Anrechnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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