Empfängerinnen/Empfänger von wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben zusätzlich zum jeweiligen Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 und Abs. 3 einen Solidarbeitrag zu leisten. Der Solidarbeitrag beträgt 2,5 % von jenem Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 66 Solidarbeitrag
…§ 66 Solidarbeitrag Empfängerinnen/Empfänger von wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben zusätzlich zum jeweiligen Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 und Abs. 3…
§ 72 Anwendung dieses Gesetzes auf den Gesamtruhebezug
…§ 72 Anwendung dieses Gesetzes auf den Gesamtruhebezug (1) (Anm.: entfallen) (2) Der Solidarbeitrag gemäß § 66 ist von jenem Teil des anteiligen Ruhe- oder Versorgungsgenusses gemäß § 71 Abs. 1 zu entrichten, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § …
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