(1) Wird eine Beamtin/ein Beamter, die/der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/der Beamte durch Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 54 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
(3) Die Wiederaufnahme einer Beamtin/eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin/der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre ihren/seinen Dienst ordnungsgemäß versehen kann.
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