(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss in der Höhe von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
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