§ 12 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit — St. PG 2009
(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss in der Höhe von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 12 St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 12 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
…§ 12 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit (1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt…
§ 63 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
…Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. (2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.…
§ 13 Zurechnung
…die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der nach § 10 Abs. 1, allenfalls nach Anwendung des § 12 Abs. 1, ermittelte Prozentsatz um 0,14833 % zu erhöhen, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist und 17,8 …
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