§ 14 Frühstarterbonus — St. PG 2009
Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin und dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Sechzigfachen des Betrages gemäß Satz 1 begrenzt. An die Stelle des Betrages gemäß Satz 1 tritt bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 99/2025
§ 14 St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 14 Frühstarterbonus
…§ 14 Frühstarterbonus Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin und dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit…
§ 71 Anteiliger Ruhebezug – Ermittlung des Gesamtruhebezuges
…der Beamtin/des Beamten setzt sich aus dem jeweils anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie dem Frühstarterbonus nach § 14 zusammen. Der Gesamtruhebezug darf bei Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats den Ruhebezug, der mit Vollendung des 738. Lebensmonats unter Anwendung der…
§ 10 Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
…DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,2083 Prozentpunkte pro Monat. (5) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 a L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,175 Prozentpunkte pro Monat. (6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand…
§ 61 Ruhegenussbemessungsgrundlage
…1. bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 141 L-DBR 0,1667, 2. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 a L-DBR 0,14, 3. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 b L-DBR 0,12 Prozentpunkte pro Monat. (4…
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