(1) Auf Antrag der Beamtin/des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie/er nach § 52 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 54 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse ST09 seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis der Beamtin/des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbeitrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann die Beamtin/der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als ruhegenussfähige Dienstzeit den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin/den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin/vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr/ihm glaubhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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