St. PG 2009
Gliederung
1. Hauptstück Pensionsrechtliche Bestimmungen
4. Teil Gemeinsame Bestimmungen für Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 39 § 39
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 39 St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 39 Kostenersatz
…§ 39 Kostenersatz Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.…
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