St. PG 2009
Gliederung
1. Hauptstück Pensionsrechtliche Bestimmungen
4. Teil Gemeinsame Bestimmungen für Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 33 § 33
Die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachbezüge sind auf Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene anzuwenden.
§ 33 St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 33 Sachleistungen
…§ 33 Sachleistungen Die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachbezüge sind auf Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene anzuwenden.…
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