§ 33 Sachleistungen
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
§ 33 Sachleistungen — St. PG 2009
Die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachbezüge sind auf Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene anzuwenden.
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