(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von E 1503,50, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von E 1.503,50 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 10 8 f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
…§ 1a Eingetragene Partnerschaft Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Beamten/Beamtinnen sinngemäß anzuwenden: § 1 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 1…
§ 17 Erhöhung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
…§ 17 Erhöhung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin…
§ 19 Meldung des Einkommens
…§ 19 Meldung des Einkommens (1) Die Pensionsbehörde hat jedem Bezieher/jeder Bezieherin eines nach § 17 erhöhten oder nach § 18 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines/ihres Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende…
§ 34 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer früheren Auslandsverwendung
…Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer früheren Auslandsverwendung (1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes und ihrer/seiner Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 17 7 b L-DBR, wenn 1. sie im Ausland wohnen, 2. es der Beamtin/dem Beamten oder ihren/seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen…
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