(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
2. den anderen Einkünften nach § 22 Abs. 11 und 12 der/des Anspruchsberechtigten,
3. den Einkünften nach § 22 Abs. 11 und 12 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und
4. wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehenen Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte
1. Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
2. Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz,
3. Einkünfte eines Kindes der/des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist,
4. Einkünfte eines früheren Ehegatten/einer früheren Ehegattin der/des Anspruchsberechtigten, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin erhöht.
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt der Beamtin/des Beamten und ihrer/seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen der Beamtin/des Beamten gesichert ist.
2. Die Mindestsätze sind für die Beamtin/den Beamten, den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin, die Waise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin gesondert festzusetzen.
3. Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebensunterhaltskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
5. Der Mindestsatz für
a) verheiratete Beamtinnen/Beamte und
b) Beamtinnen/Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten/Ehegattinnen aufkommen oder dazu beitragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen/Beamte ohne Unterhaltsverpflichtung oder Kinder zu betragen.
(6) Einer Beamtin/Einem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 22 Abs. 11 und 12) des Ehegatten/der Ehegattin den für die Beamtin/den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die Beamtin/der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten/bei der Ehegattin zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist für die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
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