§ 34 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer früheren Auslandsverwendung
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes und ihrer/seiner Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 17 7 b L-DBR, wenn
1. sie im Ausland wohnen,
2. es der Beamtin/dem Beamten oder ihren/seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
3. die Beamtin/der Beamte vor ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 177 f L-DBR gebührt auf Antrag auch der Beamtin/dem Beamten des Ruhestandes und ihren/seinen Hinterbliebenen.
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