§ 46 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin einer Beamtin/eines Beamten ist die von ihm/ihr hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
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