(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die die Beamtin/der Beamte zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der höheren Dienstalterszulage
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind die Beamtin/der Beamte, ihre/seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder die Beamtin/der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 153 und 154 L-DBR sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. die Wochendienstzeit der Beamtin/des Beamten oder die Lehrverpflichtung der Lehrerin/des Lehrers am Konservatorium nach §§ 46, 47 und 251 L-DBR herabgesetzt war oder
2. die Wochendienstzeit der Beamtin/des Beamten oder die Lehrverpflichtung der Lehrerin/des Lehrers am Konservatorium nach§ 48 L-DBR herabgesetzt war,
so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich ausAbs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war.
2. Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung nach § 48 L-DBR sind wie folgt zu zählen:
a) in Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten sind im vollen Ausmaß zu zählen;
b) Dienstleistungszeiten, während derer die Wochendienstzeit nach Abs. 3 Z 1 herabgesetzt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 157 L-DBR ergibt;
c) Zeiten einer Freistellung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
3. Zeiten nach § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind im vollen Ausmaß zu zählen.
Die Summe der Monate nach Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl der Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit einer Beamtin/eines Beamten unter Außerachtlassung
1. der in Abs. 3 Z 1 angeführten Zeiten,
2. von Zeiten einer Freistellung nach § 48 L-DBR und
3. von Zeiten nach § 4 Abs. 1 Z 3 und 4
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreicht.
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