Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
1. (Anm.: entfallen)
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Ablösung,
5. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
6. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 135 Abs. 2 L-DBR.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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