(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 73 Anwendungsbereich
…1944 geboren sind, und deren Hinterbliebene § 73 Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen der §§ 73 bis 77 sowie der §§ 63 bis 66 und § 69 gelten für 1. Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, 2. Hinterbliebene, die…
§ 63 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
…§ 63 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit (1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt…
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