§ 63 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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