(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und
2. für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 61 nicht übersteigen und
2. 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 62 Ausmaß des Ruhegenusses
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§ 71 Anteiliger Ruhebezug – Ermittlung des Gesamtruhebezuges
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§ 78
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