§ 64 Zurechnung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Der/Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin/Beamten, die/der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin/des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre, zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 27/2022
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