(1) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgeschriebenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorangegangene Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung, einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z. B. Krankheit) oder
2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
1. Zeiten des Mutterschutzes oder
2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(7) Zur Schul- und Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
1. das Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder
2. eine andere Person für ein solches Kind nach § 2 Abs. 1 lit. b
des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 367/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(9) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
1. Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
2. einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
3. verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(11) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten jedoch auch
1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
3. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,
4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 29 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
Anm.: In der LGBl. Nr. 15/2013
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