(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt der nach den §§ 59 bis 62 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 62 Abs. 1, allenfalls nach § 78 entspricht, das der von der Beamtin/dem Beamten bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Der Ruhegenuss der Beamtin/des Beamten, die/der am 31. Dezember 2008 noch keine 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht hat, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf vier Kommastellen zu runden ist.
(2) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 1 ist für die Beamtin/dem Beamten ein Ruhebezug nach den §§ 9 und 10 zu bemessen. Dieser Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 1 auf 100 % entspricht.
(3) Nach § 13 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung von Abs. 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(4) Der Gesamtruhebezug der Beamtin/des Beamten setzt sich aus dem jeweils anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie dem Frühstarterbonus nach § 14 zusammen. Der Gesamtruhebezug darf bei Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats den Ruhebezug, der mit Vollendung des 738. Lebensmonats unter Anwendung der §§ 58 bis 61 Abs. 1 und 62, allenfalls unter Anwendung des § 78 gebührt hätte, nicht unterschreiten.
(5) Ein Gesamtruhebezug ist nicht zu ermitteln, wenn
1. der Anteil der am 1. Jänner 2009 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder
2. der Anteil bis zum 31. Dezember 2008 zurückgelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
weniger als 5 % oder weniger als 24 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 61, im Fall der Z 2 nach den §§ 9 und 10 zu bemessen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022
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