(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre/seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 180 Monaten aufzuweisen hätte.
(2) Ist eine Beamtin/ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Beamtin/dem Beamten zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach § 13 zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn eine/ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin/versetzter Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach § 13 erfüllt hat und die Dienstbehörde über die Zurechnung vor ihrem/seinem Tod nicht entschieden hat.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
(5) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter, der/dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 13 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022
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