LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

K-LVBG 1994
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.

(1a) Auf freie Dienstnehmer findet dieses Gesetz – mit Ausnahme des § 82a Abs. 5 – keine Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a) Landarbeiter iSd Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG,

b) Lehrer iSd Art. 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG,

c) entfällt.

d) Bauarbeiter iSd Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414,

e) Lehrlinge iSd Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,

f) Apotheker und Aspiranten,

g) Schauspieler.

(3) Auf Personen

a) entfällt.

b) iSd Abs. 2 lit. e finden abweichend von Abs. 2 §§ 74a und 82a,

c) iSd Abs. 2 lit. f findet abweichend von Abs. 2 § 82a

Anwendung.

(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414.

(5) Für Apotheker und Aspiranten gilt das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001.

(5a) Für Schauspieler gilt das Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010.

(6) § 24 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 5 dritter und letzter Satz, § 24a und § 26 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 24 Abs. 5 letzter Satz Anwendung.

(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 § 2 Stellenplan

(1) Der Stellenplan ist jener Teil des Voranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

§ 3 § 3 Dienstliche Ausbildung

(1) §§ 23 bis 35b K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Teil der dienstlichen Ausbildung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist auch der Einführungslehrgang. Im Einführungslehrgang sind neu aufgenommenen Vertragsbediensteten grundsätzliche Informationen aus folgenden Gebieten zu vermitteln:

1. Grundzüge des EU-Rechts und der EU-Institutionen,

2. Grundzüge des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie der Behördenorganisation,

3. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, des Haushaltsrechts und des Public Managements,

4. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes,

5. fachspezifische Inhalte.

(2) Die Landesregierung darf für die im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft tätigen Vertragsbediensteten mit Verordnung eine krankenhausspezifische Basisausbildung vorsehen, wenn diese zur Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist. Diese ersetzt die Grundausbildung und den Einführungslehrgang nach Abs. 1.

§ 4 § 4 Krankenhausspezifische Basisausbildung

(1) Wenn die Landesregierung eine krankenhausspezifische Basisausbildung nach § 3 Abs. 2 einführt, hat sie mit Verordnung die Fachgebiete und Bildungsinhalte der krankenhausspezifischen Basisausbildung iSd § 3 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die besonderen Erfordernisse der Krankenhausverwaltung und –organisation zu regeln.

(2) Zur Vermittlung der Basisausbildung iSd Abs. 1 sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Ausbildungslehrgänge zu organisieren und durchzuführen. Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Bedienstete der Landeskrankenanstalten sind von der Krankenanstaltenleitung der jeweiligen Landeskrankenanstalt auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft nachweisen können.

§ 5 § 5 Prüfung

(1) Die Absolvierung der krankenhausspezifischen Basisausbildung ist durch den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.

(2) Für die Ablegung der Prüfung ist von der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten. Die nach Maßgabe der Fachgebiete erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landsregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Voraussetzungen der Bestellung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. § 29 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

(4) § 31 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben der Landesregierung nach § 31 Abs. 1 vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft wahrgenommen werden, und daß für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 31 Abs. 4 und 5, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen sind, der Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten betroffen sind, die jeweilige Krankenanstaltenleitung zuständig ist.

(5) Der Vertragsbedienstete ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er einen Ausbildungslehrgang erfolgreich besucht hat. Die Landesregierung darf mit Verordnung im Hinblick auf die erfolgreiche Ablegung der Prüfung weitere Zulassungserfordernisse vorsehen, wie insbesondere Art und Ausmass der Absolvierung sonstiger Ausbildungs- oder Praxiszeiten, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zweckmäßig ist, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung.

(6) Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten § 33 bis 35 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in der Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele der krankenhausspezifischen Basisausbildung festgesetzt werden darf, daß über bestimmte Fachgebiete keine Prüfung oder nur eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.

§ 6 § 6 Aufnahme

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:

1. a) bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;

3. die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren;

5. eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 geregelten besonderen Ernennungserfordernisse gelten, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, sinngemäß als besondere Aufnahmevoraussetzungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II. Für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k gelten die in der Anlage 10 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. Für die im Entlohnungsschema V eingereihten Vertragsbediensteten gelten die in der Anlage 16 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. § 4a Kärntner Dienstrechtsgesetz gilt sinngemäß.

(3) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 in begründeten Ausnahmefällen absehen, sofern die Nachsicht nicht in besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung auch von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 absehen.

(4) Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:

a) die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder

b) die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.

(5) Unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Gesetzesentwürfen, Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt u.ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 4 gehören jedenfalls die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Landesbetrieben, Förderungen, die Einbringung von sonstigen Dienstleistungen u.ä.

(6) Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten

a) an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder

b) an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,

Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.

(7) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.

§ 7 § 7 Dienstvertrag

(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:

a) den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses;

b) ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;

c) die Dauer des Dienstverhältnisses (Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit);

d) das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung);

e) welcher Beschäftigungsart, welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe oder welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten zugewiesen ist,“

f) den Hinweis, daß dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen objektiv feststellbaren Endtermin oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe darf nur auf die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.

(3a) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als vom Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(5) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das

1. im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung, als Leiter des Landespressedienstes oder als Leiter des Protokolls des Amtes der Landesregierung,

2. im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages oder als Kraftwagenlenker des Präsidenten des Landtages,

3. zur Ausübung einer Leitungsfunktion nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes

eingegangen worden ist, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind die Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen .

(5a) Mit dem Vertragsbediensteten, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn

1. er die Dienstprüfung (§ 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5 K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, und

2. eine siebenjährige erfolgreiche Verwendung im Landesdienst aufweist, und

3. im Stellenplan eine freie Planstelle zur Verfügung steht.

Gleichzeitig ist dem vorgenannten Vertragsbediensteten eine andere Verwendung als die in Abs. 5 und § 10b genannten Verwendungen zuzuweisen. Wird ein Vertragsbediensteter, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages eingegangen wurde, einer anderen Verwendung als die in Abs. 5 und § 10b genannten Verwendungen zugewiesen, ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes Z 1 bis 3 erfüllt sind.

(6) Abs. 4 gilt nicht in Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung eines Bediensteten dient.

(6a) Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(7) Abweichend von Abs. 4 kann das befristete Dienstverhältnis eines Arztes in den Landeskrankenanstalten mehrmals verlängert werden, wobei diese Verlängerung jedoch insgesamt einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen dürfen, wenn im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt, und wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Landeskrankenanstalten notwendig oder im überwiegenden Interesse des Arztes gelegen ist.

§ 7a § 7a Informationen zum Dienstverhältnis

(1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 7 Abs. 2 jedenfalls

a) die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,

b) den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,

c) die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,

d) Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,

e) das Ausmaß des Erholungsurlaubes,

f) das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,

g) die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,

h) die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Über- und Mehrleistungsstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,

i) die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und

j) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

(4) Dem Vertragsbediensteten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie allfälliger Betriebsvereinbarungen nach Abs. 2.

(5) Dem Vertragsbediensteten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.

(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat der Vertragsbedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.

§ 8 § 8 Sondervertrag

In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

§ 9 § 9 Verpflichtungserklärung

Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt folgende Erklärung zu unterfertigen: „Ich verspreche, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Kärnten zu befolgen und alle mit meinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.“

§ 10 § 10 Verwendungsbeschränkungen

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:

1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber einem anderen Bediensteten,

2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(1a) Abs. 1 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.

(2) Wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, sind von diesen Verwendungsbeschränkungen Ausnahmen zulässig.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn ein Naheverhältnis im Sinne des Abs. 1 gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegeben ist.

(4) Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 4) herangezogen werden .

§ 10a § 10a Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse

Das Dienstverhältnis zum Land bleibt

1. durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst,

2. während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG,

3. für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz

unberührt. Während der Zeiten nach Z 1 bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten des Vertragsbediensteten und entfallen die Bezüge, es sei denn, der Vertragsbedienstete wird im Fall der Z 3 durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Diese Zeiten sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 10b § 10b Leitungsfunktionen

Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung eine neue Verwendung, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, zuzuweisen. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. Ist er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion nicht in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und in jene Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht mit der Leitungsfunktion betraut worden wäre. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. oder 4. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.

Abschnitt II Pflichten des Vertragsbediensteten

§ 11 § 11 Allgemeine Pflichten

(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(2) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(3) Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Besorgung jener Aufgaben verpflichtet, die sich aus seinem Dienstvertrag ergeben. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer zumutbarer Aufgaben herangezogen werden.

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen und Betrieben des Landes, allen von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG geführten Betrieben und Einrichtungen und auch außerhalb der Grenzen des Bundeslandes Kärnten zu verrichten.

(4a) Der Vertragsbedienstete ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, verpflichtet, im Dienst Dienstbekleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen sowie sich mit einem Dienstausweis auszuweisen und diese Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

(4b) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Vertragsbediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Vertragsbedienstete diese wünscht:

1. ein fälschungssicheres Lichtbild,

2. die Bezeichnung der Dienststelle,

3. die Dienstnummer,

4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

5. den Vor- und Familiennamen,

6. einen allfälligen akademischen Grad,

7. das Geburtsdatum,

8. die Unterschrift des Vertragsbediensteten.

(4c) Der Vertragsbedienstete hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.

(4d) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.

(5) Die Landesregierung kann für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Spitalsärzte und die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, neben den allgemeinen Pflichten nach Abs. 1 bis 4 besondere Dienstpflichten mit Verordnung festlegen, wenn dies die Eigenart des Dienstes erfordert.

§ 11a § 11a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 12 § 12 Dienstgehorsam

(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 13 § 13 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(1a) Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 67 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

§ 13a § 13a Telearbeit

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn

a) sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

b) die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

c) der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

a) Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

b) die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

c) die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und

d) die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,

e) der Zeitraum, für den die Vereinbarung der Telearbeit gilt.

(2a) Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.

(3) Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig

1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,

b) der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder

c) der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

2. durch Erklärung des Vertragsbediensteten.

(4) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.

§ 14 § 14 Geschenkannahme

(1) Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat seinen Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

(4) Ein Vorteil, der einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(5) Die Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien der Kärntner Landeskrankenanstalten sind berechtigt, im Namen der KABEG und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel und sonstige Vermögenswerte gemäß § 72a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.

(6) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

1. der Vertragsbedienstete durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

2. diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den als solche der Vertragsbedienstete als solcher tätig ist,

3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 15 § 15 Befangenheit

Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 16 § 16 Amtsverschwiegenheit

(1) Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde.

(3) Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag entbunden werden.

(4) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.

§ 17 § 17 Meldepflichten

(1) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung, die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 und Schadenersatzansprüche i.S.d. § 58a.

(2) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2a) Keine Pflicht zu Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.

(2b) Der Leiter der Dienststelle kann aus

1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder

2. in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2a erster Satz eine Meldepflicht verfügen.

(2c) Kein Vertragsbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Vertragsbediensteten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 2 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 13 Abs. 3 vorgeht.

(2d) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Vertragsbediensteten eine Meldung nach Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 erfolgt ist.

(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber darüber hinaus unverzüglich bekanntzugeben:

1. Besitz einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;

2. Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

3. Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;

4. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung oder Befähigung;

5. Änderungen im Zusammenhang mit einer Berufsberechtigung, insbesondere deren Entzug, Unterbrechung oder Ablauf einer Befristung;

6. Verlust der Dienstkleidung, eines Dienstausweises oder sonstigen Sachbehelfes;

7. Besitz einer Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über das Vorliegen von (vorübergehender) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, Besitz einer Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsgeld, Besitz einer Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Gewährung von Umschulungsgeld oder einer Entscheidung über die Einstellung der Rehabilitations- oder Umschulungsgeldzahlung jeweils unter Vorlage der Entscheidung.

§ 17a § 17a Schutz vor Benachteiligung

(1) Der Vertragsbedienstete, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

(2) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.

(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.

(4) Der Vertragsbedienstete darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung

a) des § 7a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,

b) des § 23 Abs. 4 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,

c) des § 18 Abs. 2 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

d) des Benachteiligungsverbotes nach § 18 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und

e) des § 20 Abs. 1, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,

geltend gemacht wird, nicht entlassen, gekündigt, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.

(5) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

a) einer Frühkarenz nach § 74b,

b) einer Pflegefreistellung nach § 75,

c) einer Familienhospizfreistellung nach § 74a,

d) eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979,

e) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 74,

f) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979,

g) einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes oder

h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 26a

durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

(6) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.

(6a) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.

(7) Für Beschwerden wegen Verletzung des § 7a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter ist

a) die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022, soweit Bedienstete und Lehrlinge in den Landeskrankenanstalten betroffen sind,

b) im Übrigen die Gleichbehandlungsstelle nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022

zuständig.

(8) Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission

a) die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 und 6 vorliegt,

b) die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Abs. 5 unmittelbar berühren.

§ 18 § 18 Nebenbeschäftigung

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Vertragsbedienstete darf - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Vertragsbedienstete hat - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - der Landesregierung jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(5) Der Vertragsbedienstete,

1. der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder

2. der eine Familienhospizkarenz, eine Pflegekarenz, eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eine Bildungskarenz in Anspruch nimmt,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Landesregierung dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.

(6) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

§ 19 § 19 Gutachten

Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Zustimmung seines Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§ 20 § 20 Ausbildung und Fortbildung

(1) Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Vertragsbedienstete verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.

(2) Vertragsbediensteten mit einem befristeten Dienstverhältnis ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu erleichtern, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 21 § 21 Dienstweg

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) Meldungen nach § 17 Abs. 2c und § 17a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

§ 22 § 22 Versetzung, Dienstzuteilung

Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, so liegt eine Dienstzuteilung vor. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Frist zu gewähren.

§ 22a § 22a Zuweisung

Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a) die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung durch Weisung der Landesregierung zu erfolgen hat,

b) für die Änderung von Dienstverträgen, Maßnahmen nach § 79 dieses Gesetzes sowie einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses, Kündigung und Entlassung ausschließlich die Landesregierung zuständig ist, und

c) bei Zuweisung von an den Kärntner Landeskrankenanstalten in Ausbildung stehenden Turnusärzten zu Ausbildungszwecken auch Rechtsträger von Krankenanstalten und Lehrpraxisinhaber als Rechtsträger iSv § 42a K-DRG 1994 gelten .

§ 22b § 22b Betriebsübergang

(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), bleiben die Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Dienstnehmer des Landes. Die betroffenen Vertragsbediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22a zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 42f K-DRG 1994).

(2) Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Vertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(3) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz. Das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(4) Abs. 3 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(5) Abs. 3 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkurs-verfahrens des Veräußerers. Im Fall eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung gehen abweichend von Abs. 3 auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses handelt.

(6) entfällt

(7) entfällt

(8) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitverhältnisses aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, sowie das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleiben unberührt.

§ 23 § 23 Entsendung

(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1

1. zu Ausbildungszwecken oder

2. als zugeteilter Bediensteter oder

3. als Nationaler Experte oder

4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts

entsendet werden.

(3) § 39a, § 166a und § 166c Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.

(4) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,

b) die geplante Dauer der Entsendung,

c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,

d) allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und

e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.

§ 7a Abs. 6 gilt sinngemäß.

Abschnitt IIa Dienstzeit

§ 23a § 23a Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Abschnittes ist

1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden,

3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,

4. Umkleidezeit, die durchschnittlich erforderliche Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem konkreten Arbeitsplatz, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlicher Anordnung oder dienstlicher Vorgaben das Wechseln der Bekleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat,

5. Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist.

§ 24 § 24 Dienstzeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist von der Landesregierung oder von dem von der Landesregierung dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Dienstplan festzulegen. Der Bedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Zeiten der Grundausbildung und der krankenhausspezifischen Basisausbildung gelten als Dienstzeit.

(2) Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder - soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist - Schichtdienst oder unregelmäßiger Dienst. Die Anordnung von Schichtdienst oder unregelmäßigem Dienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch die Landesregierung, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten.

(3) Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist, soweit möglich, gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern.

(4) Für Bedienstete mit Normaldienst kann gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei gleitender Dienstzeit kann der Bedienstete Beginn und Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen (Gleitzeit); während des übrigen Tages der Dienstzeit hat er jedenfalls Dienst zu versehen (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß im mehrwöchigen Durchschnitt die Wochendienstzeit erreicht wird.

(5) Schichtdienst liegt vor, wenn sich Dienstnehmer an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Arbeitszeiten ablösen und dabei die Lage der Arbeitszeit der betroffenen Bediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muß. Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu 10 Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern.

(6) Bei unregelmäßigem Dienst hat der Bedienstete seine Dienste nach Maßgabe des Dienstplanes während der Tages- oder Nachtzeit an allen Tagen der Woche (einschließlich Feiertagen) zu leisten, wobei für wesentliche Teile der Dienstleistung keine regelmäßige Abfolge der Dienstzeiten besteht. Für den unregelmäßigen Dienst gelten folgende Bestimmungen:

1. Unregelmäßiger Dienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb bei Normaldienst oder Schichtdienst nicht aufrechterhalten werden kann. Er kommt insbesondere für das Personal in Krankenanstalten in Betracht.

2. Für einen möglichst großen Teil der Dienstleistung ist eine gleichmäßige und gleichbleibende Verteilung der Dienstzeit auf die Tageszeit der Werktage anzustreben.

3. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist auch auf die Interessen der Bediensteten und in weiterer Folge auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der betroffenen Bediensteten mit Nachtdienst und Diensten an Sonn- und Feiertagen Bedacht zu nehmen.

4. Die Wochendienstzeit darf, wenn es der Dienstbetrieb erfordert, über- bzw. unterschritten werden, wobei im Durchrechnungszeitraum ein Stundenausgleich zu erfolgen hat. Der Durchrechnungszeitraum umfasst das jeweilige Kalendermonat.

5. Der Dienstplan ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben, wobei dieser für die erste Monatshälfte spätestens bis zum ersten dieses Monats und für die zweite Monatshälfte spätestens bis zum 15. dieses Monats festzulegen ist. Auch nach diesem Termin kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.

6. Ist der Bedienstete an der Erbringung von Dienstleistungen verhindert, so ist, sofern nicht das Ausfallsprinzip anzuwenden ist, für die Berechnung der Dienstzeit im Durchrechnungszeitraum für jeden Tag der Dienstverhinderung oder Dienstbefreiung ein Siebentel der Wochendienstzeit anzurechnen.

(7) entfällt.

(8) Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 48d Abs. 2 K-DRG 1994) ausgefallene Arbeit behält der Bedienstete seinen Anspruch auf Entgelt.

(9) entfällt.

(10) entfällt.

§ 24a § 24a Dienstzeit

Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 48a bis 48f K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.

§ 25 § 25 Überstunden und Mehrleistungsstunden

(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 24) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Vertragsbedienstete diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 49 abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

a) im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder

b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung

a) im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.

(5) Auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 sind die Abs. 2, 3 und 4 nicht anzuwenden.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über- oder Mehrleistungsstunden:

a) Zeiten einer vom Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in dem Folgemonat zulässigen Höhe und

c) die Umkleidezeit (§ 23a Z 4).

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

§ 26 § 26 Bereitschaft und Journaldienst

(1) Der Vertragsbedienstete darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass

a) er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist, oder

b) er von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtende Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).

Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gelten die für Landesbeamte in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß. Abweichend hievon kann die Landesregierung aufgrund der Eigenart des Dienstes mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, Sonderregelungen festlegen.

§ 26a § 26a Pflegeteilzeit

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochen-dienstzeit des Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. §§ 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeld-gesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(4) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vertragsbediensteten oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen.

§ 26b § 26b Bildungsteilzeit

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern

1. das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat,

2. keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und

3. eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

(3) Innerhalb von vier Jahren ab Abschluss der Bildungsteilzeit sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 74c unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit

1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002,

2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K-MEKG,

3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

4. ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder

5. ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,

ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist vom Vertragsbediensteten zu vertreten. Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, ist bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 69 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsentgelt und Kinderzulage zugrunde zu legen.

§ 26c § 26c Wiedereingliederungsteilzeit

(1) Mit einem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten schriftlich vereinbart werden, wenn

1. das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert hat,

2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen,

3. eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt,

4. eine Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG stattgefunden hat,

5. ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt,

6. während der Wiedereingliederungsteilzeit die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreitet,

7. das dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt über dem in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegt und

8. für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt.

Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vertragsbediensteten haben.

(3) Die Beratung nach Abs. 1 Z 4 erstreckt sich auch auf den zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 41 Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden.

(4) Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz angetreten werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.

(5) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(6) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.

(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(8) § 37 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.

(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.

(10) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 5 oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

§ 26d § 26d Sabbatical

(1) Der Vertragsbedienstete kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

1. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und

2. seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die Landesregierung kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet jedenfalls bei

1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach § 74b),

2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

4. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder

5. Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

§ 26e § 26e Bezüge während des Sabbaticals

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 26d gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht.

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 54 durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

§ 27 § 27 Dienstverhinderung

(1) Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit, Unfalles oder Gebrechens vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist, dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 28 § 28 Ärztliche Untersuchung

(1) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer amtsärztlichen Untersuchung, erforderlichenfalls einer sonstigen ärztlichen Untersuchung, zu unterziehen.

(2) Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.

Abschnitt III Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022

§ 29 § 29 Bezüge

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Funktionszulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k keine Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage oder Pflegedienstzulage. Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 des Entlohnungsschemas k gebühren darüber hinaus keine Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwendungszulagen und Ergänzungszulagen. Mit dem Monatsentgelt gelten für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 alle Mehrleistungen – ausgenommen allfällige fachärztliche Tätigkeiten in besonderen Fällen – in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(3) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) entfällt.

§ 30 § 30 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.

(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I, sofern in einer Verordnung nach

Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:

der Verwendungsgruppe A die Entlohnungsgruppe a,

der Verwendungsgruppe B die Entlohnungsgruppe b,

der Verwendungsgruppe C die Entlohnungsgruppe c,

der Verwendungsgruppe D die Entlohnungsgruppe d,

der Verwendungsgruppe E die Entlohnungsgruppe e.

(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung durch Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des § 6 Abs. 2 zugrunde liegen.

§ 31 § 31 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) entfällt.

(4) entfällt.

§ 32 § 32 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

(1) Das Entlohnungsschema II umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe p1 = besonders qualifizierter handwerklicher Dienst,

Entlohnungsgruppe p2 = qualifizierter handwerklicher Dienst,

Entlohnungsgruppe p3 = handwerklicher Dienst,

Entlohnungsgruppe p4 = qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst,

Entlohnungsgruppe p5 = handwerklicher Hilfsdienst.

(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:

der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1,

der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2,

der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3,

der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4,

der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.

(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des § 6 Abs. 2 zugrunde liegen.

§ 33 § 33 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II ist in der Anlage 2 festgesetzt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) entfällt.

(4) entfällt.

(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt für jeden Tag dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 4,5 Stunden täglich dauert.

§ 34 § 34 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k

(1) Das Entlohnungsschema k für die

1. in den Kärntner Landeskrankenanstalten,

2. in den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und in den Schulen für medizinische Assistenzberufe nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, tätigen Mitarbeiter umfasst folgende Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe ks1:…Turnusärzte in Basisausbildung

Entlohnungsgruppe ks2: Assistenzärzte, Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt

für Allgemeinmedizin

Entlohnungsgruppe ks3: Stationsärzte und Zahnärzte

Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte

Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte

Entlohnungsgruppe k 1: Akademischer Dienst

Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der

Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen

Entlohnungsgruppe k 3: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz

Entlohnungsgruppe k 4: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen

Entlohnungsgruppe k 5: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst

Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes

Entlohnungsgruppe k 7: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter

Entlohnungsgruppe k 8: Handwerklicher Fachdienst

Entlohnungsgruppe k 9: Handwerklicher Hilfsdienst

(2) Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k – mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f – ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese und die weiteren in der Anlage 10 geregelten Aufnahmeerfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k.

(3) Soweit das jeweilige Monatsentgelt der Vertragsbediensteten in den Entlohnungsgruppen k 4a, k 4b, k 9d, k 9e oder k 9f niedriger ist als die Mindestlöhne der Elementarpädagogen und Kleinkinderzieher, die nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG von der Landesregierung festgesetzt wurden, gebührt den Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das jeweilige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird.

(4) Für die Einreihung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k 8b und k 8c hat die Landesregierung durch Verordnung einen Ausbildungskatalog zu erlassen, mit dem Ziel, jene Aus- und Weiterbildungen festzulegen, die eine Kürzung der zeitlichen Voraussetzungen für eine Einreihung in diese Entlohnungsgruppen bewirken. Hiebei ist auf die fachlichen und betrieblichen Notwendigkeiten bei der Führung von Krankenanstalten und die technischen Entwicklungen im Gesundheitsbereich entsprechend Bedacht zu nehmen.

§ 35 § 35 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas k

(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k ist in der Anlage 11 festgesetzt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6f entspricht dem Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6e.

§ 36 § 36 Anpassung von Beträgen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

a) Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegte Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgeber-vertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen, soferne keine Vereinbarung nach lit. b geschlossen wurde;

b) wird eine Vereinbarung im Sinne der lit. a zwischen den Dienstnehmervertretungen auf Landesebene und den Dienstgebervertretern auf Landesebene abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.

(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 37 § 37 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

§ 38 § 38 Sachleistungen

Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die für die Landesbeamten in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß.

§ 39 § 39 Dienstbekleidung

(1) Dem Vertragsbediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit

1. eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,

2. das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,

3. das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,

4. eine besondere Kenntlichmachung erfordert.

(2) Vertragsbediensteten, deren Kleider einer besonderen Verschmutzung oder Abnützung ausgesetzt sind, kann an Stelle entsprechender Dienstbekleidung ein Kleiderpauschale zuerkannt werden.

(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidung in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.

(4) Die Landesregierung hat in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Ausgabe, die Erhaltung und die Mindesttragdauer der Dienstbekleidung festzusetzen.

§ 40 § 40 Überstellung

(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung ist eine Überstellung unzulässig.

(1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 74 und einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.

(1c) Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder einer Landeskrankenanstalt sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 41 Abs. 2c genannten Staates gleichzuhalten.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgeltes werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p1 bis p5 und l 2b1, l 3, k 2 bis k 9;

2. Entlohnungsgruppen l 2a1 und l 2a2;

3. Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k 1b, k 1c.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.

(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung Ausbildung im Sinne der für Landesbeamte geltenden Ernennungserfordernisse und hinsichtlich l pa, l 1, l 2a2, l 2a1, l2b1, l 3 im Sinne der in den Anlagen und § 105 geregelten Einstufungserfordernisse
von der in die Entlohnungsgruppe gemäß Abs. 2 Z. Z. Zeitraum Jahre
1 2 2
1 3 mit abgeschlossenem Hochschulstudium 4
1 3 in den übrigen Fällen 6
2 3 mit abgeschlossenem Hochschulstudium 2
2 3 in den übrigen Fällen 4

(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.

(8a) Abweichend von Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt.

(9) Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt fortgesetzt und er auch als Facharzt verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt folgenden Monatsersten nach ks4 überstellt.

(10) Der Facharzt, der neuerlich als Assistenzarzt eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe ks4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe ks2.

(11) Der Facharzt, der als Turnusarzt eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe ks4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe ks2.

(12) Bei der Überstellung eines Arztes in eine niedrigere Entlohnungsgruppe des Ärztebereiches ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.

(13) Abs. 6 und 7 finden keine Anwendung auf die Überstellung eines Arztes in eine andere Entlohnungsgruppe des Ärztebereiches.

§ 41 § 41 Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

b) die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen,

aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 8 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;

2. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, abgeschlossen, so verlängert sich dieser Zeitraum um zwei Jahre.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder an einer Universität, Hochschule oder Akademie der bildenden Künste zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren;

f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundes- oder Landesmuseums eingegangen worden ist,

g) eines Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft;

5. die Zeit einer Ausbildung, soweit sie für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 1, k 2 und k 3 in der Anlage 10 und der Modellfunktion Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege in der Anlage 16 vorgeschrieben ist;

6. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes für die Verwendung des Beamten

a) in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;

b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

7. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder wenn sie für die Verwendung des Beamten in der Verwendungsgruppe l 1 über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus in einer gemäß § 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist;

8. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen bzw. Modellfunktionen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c, k 2b, k 2c, k 4a, k 4b, Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I, LT/LReg Assistenz, LT/LReg Referenten II, LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten I, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Sachbearbeitung, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten und Erzieher aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

9. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

10. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1 oder Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I, LT/LReg Referenten I, LRH Prüfer und Referenten, LRH Fachexperten, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten und Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten Aufnahmeerfordernis gewesen ist,

a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Vertragsbedienstete an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen und

aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder

bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 9 festgesetzten Höchstausmaß;

11. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einem mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorium oder an einer Kunsthochschule, das für den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I L und der Modellfunktion Pädagogen Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage 3 festgesetzten Höchstausmaß oder im Falle des Einstufungserfordernisses eines akademischen oder einschlägigen Studiums im Sinne der Anlage 6 die nach Z 8, Z 9 und Z 10 erforderlichen Zeiten.

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(2a) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 9 vorgesehene Höchstausmaß.

(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 10 in der nach den Abs. 2 Z 10 lit. aa oder lit. bb oder Abs. 2a maßgebender Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

(2c) Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder

2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964, geschlossen worden ist, oder

3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind oder

4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Dienstgeber im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Vertragsbedienstete nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.

(4) Zeiträume, in die nachstehend angeführte Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land zur Gänze ruht oder in Folge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Dienstgeber Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in der Entlohnungsgruppe l 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in den Entlohnungsgruppen a, l1, ks1, ks2, ks3, ks4 oder k 1 begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Vertragsbedienstete vorgeschriebenen Ernennungs- bzw. Einstufungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die in Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 9 und 10 und 11 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 9 oder 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden.

(10) Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Abs. 2 Z 8 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 bis 10 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.

(11) Abweichend von Abs. 1 bis 8 und Abs. 10 ist für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung ausschließlich Zeiten einer Führungsfunktion als Primararzt oder einer damit vergleichbaren Funktion zur Gänze vorangesetzt werden. Unter Dienstalter iSd § 63 Abs. 7 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 jene Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach dem ersten Satz sowie nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 und 10 maßgebend ist. Zur Dienstzeit iSd § 165 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 zählen bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5

1. Zeiten, die nach dem ersten Satz für die Vorrückung wirksam sind und

2. alle Zeiten iSd § 165 Abs. 2, die unter Anwendung der Abs. 1 bis 8 und 10 zu berücksichtigen sind.

(12) Zeiten nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs

1. im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder

2. in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder

3. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

ausgeübt worden sind.

(13) Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs. 12 gleichwertig, wenn

1. bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,

2. bei Verwendung als Lehrperson der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder

3. die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben

a) zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und

b) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.

§ 41a § 41a Vorrückungsstichtag und europäische Integration

(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten

1. gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d oder e K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, oder § 41 Abs. 2 Z 4 lit. f K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 34/2007, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder

2. gemäß § 41 Abs. 2c Z 1, oder

3. gemäß § 41 Abs. 2c Z 2, oder

4. gemäß § 41 Abs. 2c Z 3

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) Antragsberechtigte sind weiters

1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete und

2. Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1994, bei Einrichtungen von Staaten, die nach 1994 Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden sind, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts dieses Staates zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union;

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 1994;

4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit 1. Juni 2002.

(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

§ 42 § 42 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Der Vertragsbedienstete rückt nach zwei in der Entlohnungsstufe 4 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 6, nach zwei in der Entlohnungsstufe 9 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 11 und nach zwei in der Entlohnungsstufe 14 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 17 vor. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 .

(2a) Der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I, der die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, ist an dem der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung folgenden Monatsersten, oder wenn die Ausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.

(3) Assistenzärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit mit dem folgenden 1. Jänner oder 1. Juli mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Sollte der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Dr. med. dent. verfügen, gebührt ihm mit dem der Überstellung oder Einreihung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 5. Abs. 8 findet keine Anwendung.

(4) Dem Facharzt gebührt ab dem der Verwendung als Facharzt folgenden 1. Jänner oder 1. Juli – unbeschadet des § 40 Abs. 3 – mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung.

(5) Für die Einstufung des neueintretenden Facharztes ist eine Mindesteinstufung vorgesehen. An dem der Erlangung des Facharztdiploms folgenden 1. Jänner oder 1. Juli ist von einer Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8, auszugehen. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung. Bei der Vorrückung sind ausschließlich Zeiten ärztlicher Tätigkeit, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Pflege, soweit sie nach diesem Gesetz für die Vorrückung berücksichtigt werden, zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Dienstverhältnis mit einem Facharzt begründet, der ein früheres Dienstverhältnis zum Land als Facharzt aufweist, gilt für seine Einstufung Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Mindesteinstufung ausgehend von der Einstufung im Zeitpunkt des Endens des früheren Dienstverhältnisses vorgesehen ist.

(7) entfällt.

(8) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(9) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass auch der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre beträgt. Abs. 2, 3 und 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.

(10) entfällt.

§ 43 § 43 Kinderzulage

(1) Eine Kinderzulage von 14,53 € monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

1. eigene Kinder,

2. legitimierte Kinder,

3. Wahlkinder,

4. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und der Vertragsbedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Vertragsbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Vertragsbediensteten vor.

(4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.

(6) § 52 Abs. 2 bis 4 sind – nach Maßgabe des zweiten Satzes und des Abs. 7 - sinngemäß auf die Kinderzulage anzuwenden. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes.

(7) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

§ 44 § 44 Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind.

(2) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, der Gehaltsstufe 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.

(3) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(4) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.

§ 45 § 45 Verwaltungsdienstzulage

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.

(2) Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Verwaltungsdienstzulage in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.

§ 46 § 46 Personalzulage

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II sowie den im Abschnitt V genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 5 festgelegt.

(2) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt nach § 29 Abs. 1 erster Satz zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen.

(3) Teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Personalzulage in aliquotem Ausmaß.

§ 46a § 46a Dienstzulage

Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Bediensteten.

§ 47 § 47 Nebengebühren und Zulagen

(1) Für die Nebengebühren gelten die für Landesbeamte jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seit 1. Jänner 2004 entspricht.

(1a) Den als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten und in Einrichtungen der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft – KABEG verwendeten Landesbediensteten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. Auf diese Vergütung sind § 37 dieses Gesetzes und § 151 Abs. 1a, 4 und 5 sowie § 152 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Anspruch der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I auf die Pflegedienstzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Landesbe-amten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefach- dienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

(2a) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 – mit Ausnahme jener über die Gewährung der Jubiläumszuwendung – sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden, ausgenommen für allfällige fachärztliche Tätigkeiten im Ausnahmefall.

(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II Dienstzulagen festsetzen.

(4) Weiters kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas k sowie für sonstige in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tätige Bedienstete Funktionszulagen nach § 50 sowie Erschwerniszulagen, Mehrleistungszulagen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz sowie die Art der Pauschalierung festsetzen.

(5) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.

(6) Dem im unregelmäßigen Dienst oder Schichtdienst tätigen Vertragsbediensteten, der aufgrund kurzfristiger Anordnung einen für ihn im Dienstplan nicht vorgesehenen Dienst erbringt, gebührt für jeden dieser Dienste eine einmalige Vergütung in der Höhe von 200,-- Euro (Flexibilitätszuschlag). Ein Dienst gilt dann als kurzfristig angeordnet, wenn der Dienst innerhalb eines Zeitraumes von 48 Stunden vor Dienstbeginn angeordnet wird. Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die einmalige Vergütung in vollem Ausmaß. Die einmalige Vergütung hat keine weiteren besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die Bezüge oder sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.

§ 48 § 48 Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung

(1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 25),

a) die nicht in Freizeit oder

b) gemäß § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 24 Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (§ 29 Abs. 1 erster Satz) und

a) bei Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Funktionszulage und Ergänzungszulage,

b) bei Bediensteten des Entlohnungsschemas k zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Ergänzungszulage und Vergütung nach § 50n Abs. 1 Z 9,

c) bei Bediensteten des Entlohnungsschemas V zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage.

(4) Der Zuschlag beträgt

1. für Überstunden gemäß § 25 Abs. 3

a) außerhalb der Nachtzeit 50%,

b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und

2. für Mehrleistungsstunden gemäß § 25 Abs. 4

a) außerhalb der Nachtzeit 25%,

b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.

(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.

(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.

(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 25 Abs. 4, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.

§ 49 § 49 Sonn- und Feiertagsvergütung Sonn- und Feiertagszulage

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt, soweit nicht die Absätze 3 und 4 anzuwenden sind, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 48 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 48 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.

(3) Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Vertragsbediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz.

(5) Dem in Betrieben tätigen Vertragsbediensteten mit Normaldienst, der ausnahmsweise an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für die Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag der Zuschlag nach Abs. 2, es sei denn es wird für die Feiertagsarbeit Zeitausgleich vereinbart.

(6) Dem Vertragsbediensteten in Betrieben, der im Rahmen eines unregelmäßigen Dienstes oder regelmäßig im Rahmen eines Normaldienstes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, sofern für den Feiertagsdienst nicht die Vergütung nach Abs. 2 gewährt wird.

(7) Den Vertragsbediensteten in Betrieben, die während der Wochenruhe zur Dienstleistung herangezogen werden, gebührt neben der bezahlten Ersatzruhezeit ein Zuschlag gemäß Abs. 2.

(8) § 48 Abs. 5, 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 50 § 50 Funktionszulage

(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung, in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen oder in den medizinisch-technischen Akademien zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Funktionszulage ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.

(3) Die Funktionszulage ist neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(4) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Abgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.

Abschnitt IIIa Entlohnungsrecht ab 1. Jänner 2022

§ 50a § 50a Geltungsbereich

(1) Dieser Abschnitt ist, soweit in Abs. 2 und in § 1 Abs. 2 bis 6 sowie § 50o nichts anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden,

1. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach dem 31. Dezember 2021 begründet wird;

2. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß § 120b (Option durch Erklärung) abgeben.

(2) Dieser Abschnitt ist nicht auf die in den Landeskrankenanstalten tätigen und in das Entlohnungsschema k eingereihten Personen anzuwenden.

(3) Auf Personen, die am 1. Jänner 2022 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Abschnitt III weiterhin anzuwenden, es sei denn, der Vertragsbedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass Abschnitt IIIa in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß § 120b bleibt unberührt.

§ 50b § 50b Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

(1) Dem Entlohnungsschema V (§ 50e Abs. 1) ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind. Der Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V ist in der Anlage 16 festgelegt.

(2) Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.

(3) Für die Festlegung und Bewertung der Modellstellen sind die folgenden Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart wird gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

Anforderungsart Merkmalsgewicht in % Bewertungsaspekte Aspektgewicht in %
Fachkompetenz 20 a) Ausbildung b) Erfahrung in Funktion 70 30
Entscheidungskompetenz 18 a) Handlungsspielraum b) Selbständigkeit 50 50
Wirkungsbereich 18 a) Wirkungsbreite b) Wirkungsart 50 50
Führungskompetenz – Projekt/Fach alternativ: Führungskompetenz – Linie 16 a) Art der Team/Fachführung b) Wirkungsreichweite a) Führungsebene b) Führungsspanne 50 50 60 40
Kommunikation 16 a) Sachniveau b) Kommunikationsebene 50 50
Passive psychische Belastung 4 a) Konfrontationsanfall b) Häufigkeit 60 40
Körperliche Beanspruchung 4 a) Art der Beanspruchung b) Dauer der Beanspruchung 60 40
Umgebungseinflüsse 4 a) gleichzeitig auftretende Umgebungseinflüsse b) Dauer der Einflüsse 60 40

(4) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 17 dieses Gesetzes dargestellt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellenverordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 4 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle. Die Modellstellenverordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes unter der Adresse www.ktn.gv.at kundzumachen.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsalternativenverordnung).

(7) Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Modellstellenverordnung (Abs. 5) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.

§ 50c § 50c Verwendungsänderung

(1) Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.

(2) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird.

(3) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der

1. ein höheres Entgelt (Höherreihung) oder

2. ein niedrigeres Entgelt (Rückreihung) oder

3. ein gleich hohes Entgelt (Umreihung)

verbunden ist, bestehen. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Entgelt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich das Entgelt gemäß § 50e Abs. 1 maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Entgelt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen und Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Eine Rückreihung ist zulässig

1. auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten,

2. als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle,

3. bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, sofern eine Kündigung nicht in Frage kommt,

4. bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,

5. wenn die weitere Belassung des Vertragsbediensteten in seiner bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung seiner Dienstpflichten nicht zu vertreten ist, sofern nicht mit Kündigung oder Entlassung vorgegangen werden kann.

§ 50d § 50d Probeweise Verwendung

(1) Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des § 50h Abs. 2 – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung.

(2) Erweist sich der Vertragsbedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und der Vertragsbedienstete seiner bisherigen dienst- und entlohnungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in die dieser Modellstelle zugeordneten Entlohnungsklasse einzureihen.

(3) Abs. 1 bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsbediensteter mit einer in § 13 des Kärntner Objektivierungsgesetzes genannten Funktion betraut wird.

§ 50e § 50e Monatsentgelt, Vorrückung

(1) Das Monatsentgelt wird durch das Entlohnungsschema V, durch die Entlohnungsklasse der Modellstelle, der der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten nach § 50b zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V ist in der Anlage 18 festgelegt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Mit dem Monatsentgelt der Entlohnungsklassen 23 bis 26 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten. 13 % des Monatsentgelts gelten als Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen.

(4) § 41 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abs. 6, 7 und 10 folgende Bestimmungen treten:

1. Für die Ermittlung der in der Modellfunktion anzurechnenden Vordienstzeiten werden die Modellfunktionen wie folgt zusammengefasst:

a) Modellfunktionen LT/LReg Assistenz, LT/LReg Referenten II, Verwaltung/Administration Servicedienste, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, Technische Sachbearbeitung, Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter, Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter, IKT Support, IKT Systemadministration und Systembetrieb, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Erzieher, Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;

b) Modellfunktion Pädagogen mit Ausnahme der Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;

c) Modellfunktionen LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Fachexperten, Ärzte, Technische Fachexperten, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten;

d) Modellfunktionen LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten I, Verwaltung/Administration Spezialisten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Technische Spezialisten, IKT Systementwicklung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten;

e) Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I.

2. Wird ein Vertragsbediensteter in eine der unten angeführten Modellfunktionen aufgenommen, so sind von den nach den Bestimmungen des § 41 angerechneten Vordienstzeiten die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume in Abzug zu bringen:

Aufnahme in die Modellfunktion gemäß Abs. 4 Z 1 lit. Ausbildung im Sinne der Anlage 16 oder sonstiger für Vertragsbedienstete vorgesehener Aufnahmeerfordernisse Zeitraum Jahre
a -
b 2
c mit abgeschlossenem Hochschulstudium 3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr
c d d e e ohne abgeschlossenes Hochschulstudium mit abgeschlossenem Hochschulstudium ohne abgeschlossenes Hochschulstudium mit abgeschlossenem Hochschulstudium ohne abgeschlossenes Hochschulstudium 6 3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr 4 3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr -

(5) § 41a und § 42 Abs. 1 und 8 gelten sinngemäß.

(6) Nach mindestens zehn Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn

1. der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung (§ 3 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat und

2. seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.

(7) Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten anstelle der Aufzahlung nach Abs. 6 eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig zweitfolgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.

(8) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Aufzahlung nach Abs. 6 und die Aufzahlung nach Abs. 7 dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(9) Zur Dienstzeit iSd Abs. 6 und 7 zählen nicht Zeiten einer Außerdienststellung oder Dienstfreistellung iSd § 60, die in § 144 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 iVm Abs. 3 und 5 K-DRG 1994 angeführten Zeiten sowie Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes.

§ 50f § 50f Sonderzahlung

Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 50g § 50g Kinderzulage

§ 43 gilt sinngemäß.

§ 50h § 50h Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung

(1) Wird der Vertragsbedienstete zeitlich befristet auf die Dauer der Abwesenheit eines Vertragsbediensteten vom betreffenden Arbeitsplatz (zB wegen Urlaub, Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Krankheit, Entsendung) oder auf einem befristet eingerichteten Arbeitsplatz ununterbrochen mehr als drei Monate höherwertig verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Entgelt, das gebühren würde, wenn die Zuweisung des höherwertigen Arbeitsplatzes nicht vorübergehend, sondern auf Dauer wäre. Diese Bestimmung ist bei Arbeitsplätzen nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist.

(2) Wird der Vertragsbedienstete gemäß § 50d probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.

§ 50i § 50i Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung

(1) Eine Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 3 hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.

(2) Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 50j bis 50l.

§ 50j § 50j Einstufung bei Höherreihung

(1) Die entlohnungsrechtliche Einreihung in die neue Entlohnungsklasse hat in jene Entlohnungsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.

(2) Die Höherreihung wird mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung eine probeweise Verwendung auf einem Arbeitsplatz der höher bewerteten Modellstelle vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Verwendung folgenden Monatsersten wirksam.

§ 50k § 50k Einstufung bei Rückreihung

Der Vertragsbedienstete, der gemäß § 50c Abs. 3 Z 2 rückgereiht wird, ist in der neuen Entlohnungsklasse in die Entlohnungsstufe einzureihen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.

§ 50l § 50l Ergänzungszulage bei Rückreihung

(1) Ist bei einer Rückreihung (§ 50c Abs. 3 iVm Abs. 4) das Monatsentgelt gemindert und hat der Vertragsbedienstete die Gründe für die Rückreihung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ergänzungszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er ein höheres Monatsentgelt bezogen hat. Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd § 50c Abs. 4 Z 2 und Z 3, wenn der Vertragsbedienstete die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, das aufgrund der neuen Verwendung gebührt und dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete am Tag vor der Verwendungsänderung (Vergleichsentgelt) Anspruch hatte.

(3) Bei der Ermittlung der Entgeltminderung gemäß Abs. 1 und der Entgeltdifferenz gemäß Abs. 2 sind Basis die betreffenden Entgelte ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Dem Vergleichsentgelt ist eine allfällige vor der Rückreihung gebührende Ergänzungszulage gemäß § 50l hinzuzurechnen.

(4) Jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – verringert die Ergänzungszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage.

(5) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

§ 50m § 50m Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts und der Kinderzulage.

(2) Von den Monatsentgelten der Entlohnungsklassen 23 bis 26 im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden (§ 50e Abs. 3).

§ 50n § 50n Nebengebühren und sonstige Vergütungen

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V gebühren folgende Nebengebühren und Vergütungen:

1. Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung (§ 48),

2. Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn- und Feiertagszulage (§ 49),

3. Journaldienstzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 156 K-DRG 1994,

4. Bereitschaftsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des § 157 K-DRG 1994,

5. Belohnung unter sinngemäßer Anwendung des § 159 K-DRG,

6. Jubiläumszuwendung unter sinngemäßer Anwendung des § 165 K-DRG 1994,

7. Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 166 K-DRG 1994,

8. Aufwandersatz (Abs. 4),

9. Vergütungen für aufgrund von Rechtsvorschriften ausgeübte Sicherheitsfunktionen, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit kein Ehrenamt ist, für das keine Vergütung gebührt, und wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes verbunden ist (Abs. 5).

(2) §§ 36, 38, 39 gelten sinngemäß.

(3) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.

(4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit der Aufwand nicht mit dem Monatsentgelt der betreffenden Modellstelle abgegolten ist (Aufwandersatz). Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht, erfolgt – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt – nach dem Reisegebührenrecht (§ 115).

(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Vergütung für die Ausübung einer Sicherheitsfunktion (Abs. 1 Z 9) unter Bedachtnahme auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen.

(6) Für die Vergütungen nach Abs. 1 gelten § 151 Abs. 1a bis 6 und § 152 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Abs. 1 Z 9 genannten Vergütung nach § 151 Abs. 3 Z 2 erfolgen darf.

§ 50o § 50o Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten

(1) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgeben, sind Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 89, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.

(3) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität iSd Abs. 1 23 Wochenstunden, für vollbeschäftigte Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten 25 Wochenstunden.

(4) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) und die Provision (§ 100) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen.

(5) Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1, 100, 101, 102, 103 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.

(6) Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten, die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. §§ 100, 101 Abs. 2, 102 und 103 gelten nicht für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.

§ 50p § 50p Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten

Für Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI mit Ausnahme von §§ 105, 106, 109, 111, 112, 113 sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.

Abschnitt IIIb Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten

§ 51 § 51 Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten

Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.

§ 52 § 52 Anfall und Einstellung des Entgeltes

(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.

(5) entfällt.

(6) entfällt.

§ 53 § 53 Auszahlung

(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) entfällt.

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 54 § 54 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten.

(3) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 55 § 55 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 54) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

2. - falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

§ 56 § 56 Bezugsvorschuß und Geldaushilfe

(1) Bezugsvorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 3635 Euro gewährt werden.

(2) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.

(3) Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so hat er einen noch aushaftenden Bezugsvorschußrest vor Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden.

(4) Ein Bezugsvorschuß kann an Vertragsbedienstete gewährt werden, deren bestehendes Dienstverhältnis zum Land Kärnten bereits ununterbrochen ein Jahr gedauert hat. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Für besonders, auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse kann ausnahmsweise auch dann ein Bezugsvorschuß gewährt werden, wenn die Rückzahlung des gesamten Bezugsvorschusses mit dem Monat, in dem das befristete Dienstverhältnis endet, sichergestellt ist.

(6) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine Geldaushilfe gewährt werden.

§ 57 § 57 Bezugsvorschuß für Wohnzwecke

(1) Einem Vertragsbediensteten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 5815 Euro gewährt werden.

(2) Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden:

1. zum Bau oder zur Fertigstellung eines Eigenheimes;

2. zum Erwerb einer Eigentumswohnung oder zur Beschaffung einer Mietwohnung;

3. für Zwecke, die mit dem Erwerb oder der Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung in ursächlichem Zusammenhang stehen.

(3) Die Gewährung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(4) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.

(5) § 56 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(6) Der Dienstgeber kann sich vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung wird der noch aushaftende Vorschußrest sofort zur Rückzahlung fällig.

§ 58 § 58 Ansprüche bei Dienstverhinderung

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit oder Gebrechen an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, allen anderen Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung aus Gründen des Abs. 1 ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit iSd Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3, über die in den Abs. 1 und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen aus Gründen der Abs. 1 oder 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind, und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses iSd Abs. 1 und 7 zuzurechnen. Dienstzeiten iSd ersten Satzes sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

§ 58a § 58a Legalzession

Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Schadenersatz für seinen Verdienstentgang gegenüber einem Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es dem Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinen Ehegatten, seinem eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.

§ 59 § 59 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 60 § 60 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen

§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.

§ 61 § 61 Außerdienststellung und zeitabhängige Rechte

Die Zeit der Außerdienststellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. )

§ 62 § 62 Verwendungsbezeichnungen

§ 68 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.

§ 63 § 63 Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Aus einem Dienstverhältnis auf Probe entsteht kein Urlaubsanspruch.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

1. 224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;

2. 264 Stunden bei einem Dienstalter von 28 Jahren.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wird oder vor Jahresablauf endet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 oder § 26d, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits angerechnet wurde.

(8) Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Vertragsbediensteten, deren Monatsstundenverpflichtung auf der Basis von Kalendertagen errechnet wird, ist für jeden Kalendertag ein Siebentel der Wochendienstzeit vom jeweiligen Urlaubsguthaben abzubuchen, sofern nicht aufgrund der Regelmäßigkeit der zu leistenden Dienste das Ausfallsprinzip anzuwenden ist.

§ 64 § 64 Erhöhung des Urlaubsausmaßes

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 63 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit;

3. Besitz einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v.H. auf 32 Stunden,

50 v.H. auf 40 Stunden,

60 v.H. auf 48 Stunden.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.

(4) Die Landesregierung kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen durch die Eigenart ihrer Dienstverrichtung und ihres Arbeitsplatzes eine dauernde außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdung vorliegt, durch Verordnung eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes festsetzen.

§ 65 § 65 Änderung des Urlaubsausmaßes

(1) Das in den §§ 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

§ 66 § 66 entfällt

§ 67 § 67 Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, jährlich die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) In den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Entgelt bezogen, so ist dieses nicht rückzuerstatten.

(2) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(3) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes zu vergüten.

(4) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 27 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Die Landesregierung kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen aus dienstlichen Gründen der gänzliche Verbrauch des Erholungsurlaubes in einem Kalenderjahr zumeist nicht möglich ist, durch Verordnung festlegen, dass der Verfall des Erholungsurlaubes ohne Prüfung der dienstlichen Gründe erst nach zwei Jahren eintritt.

(4a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem § 13 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.

(5) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

(6) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

§ 68 § 68 Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung, länger als drei Kalendertage gedauert hat, die in diesen Zeitraum fallenden Urlaubsstunden nicht auf den Verbrauch anzurechnen.

(2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(5) Abs. 1 und 2 gelten auf für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 6 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

§ 69 § 69 Entschädigung für den Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles

1. des Monatsentgeltes und einer allfälligen Kinderzulage,

2. allfälliger Zulagen nach § 29 Abs. 1,

3. der aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1 und 2),

4. der pauschalierten Nebengebühren und

5. einer allfällige Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994, soweit sie in § 138 Abs. 2 K-DRG 1994 genannte Zulagen ersetzt,

die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.

(4) Die Urlaubsentschädigung nach den Abs. 1, 2 und 2a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

§ 70 § 70 entfällt

§ 71 § 71 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird.

§ 72 § 72 Sonderurlaub

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden, wenn

1. wichtige persönliche oder familiäre Gründe vorliegen,

2. ein sonstiger besonderer Anlaß besteht oder

3. durch die Eigenart der Dienstverrichtung außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdungen hervorgerufen werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Vertragsbediensteten nicht zuwiderläuft, darf die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubes in Stunden ausdrücken.

§ 73 § 73 Karenzurlaub

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Vereinbarung über einen Karenzurlaub ist vom Dienstgeber aufzulösen, wenn während des Karenzurlaubes eine Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes aufgenommen wird.

(2a) Ein Vertragsbediensteter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(2b) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von 10 Jahren erreicht. Dies gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Abs. 2, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.

(2c) Abs. 2b gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube,

1. die zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes,

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

2. die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind oder

3. die kraft Gesetzes eintreten.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes ist soweit in den folgenden Absätzen und in den §§ 74 und 74a nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. In den Fällen der Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4a) Zeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach Abs. 2c.

(4b) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(4c) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,

1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde oder

2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen.

(4d) Muss dem Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als in Abs. 4c beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Vertragsbediensteter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung oder seine Rückreihung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen. Dem Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema V gebührt an Stelle der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 die Ergänzungszulage nach § 50l. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten, für die ein höheres Monatsentgelt bezogen worden ist, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gilt in diesem Fall nicht.

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes,

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte oder eingetragene Partner des Bediensteten aufkommt,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für Vorrückung wirksam. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und der Provision (§ 100 Abs. 1) zu berücksichtigen.

(6) Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(7) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Vereinbarung über einen Karenzurlaub eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach §§ 73 Abs. 4, 73 Abs. 2c Z 1, 74, 74a, 74b, 74c.

§ 74 § 74 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

2. einer in § 74a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 74a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) § 73 Abs. 2b gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Abs. 1 Z 1. Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(5) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vertragsbediensteten oder von Amts wegen die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sind. Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Zeit des Karenzurlaubes wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. § 73 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 74a § 74a Familienhospizfreistellung

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 75 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1. Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),

2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- oder Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 37 dieses Gesetzes und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 52 Abs. 4 dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(7) Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam. Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und der Provision (§ 100 Abs. 1) zu berücksichtigen.

(8) Der Vertragsbedienstete darf ab Bekanntgabe einer in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende nicht rechtswirksam gekündigt werden.

(9) Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Landesregierung kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Vertragsbediensteten entgegenstehen.

§ 74b § 74b Frühkarenz

(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(2) Einem männlichen Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

§ 74c § 74c Bildungskarenz

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern

1. das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,

2. keine zwingenden dienstliche Gründe entgegenstehen und

3. eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz ein Jahr nicht überschreiten darf.

(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungskarenz sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 26b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(4) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz

1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,

2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,

3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

4. ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oder

5. ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,

ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist vom Vertragsbediensteten zu vertreten. Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, ist bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 69 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsentgelt und Kinderzulage zugrunde zu legen.

§ 74d § 74d Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf zeitabhängige Rechte

In der Anlage 15 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu.

§ 75 § 75 Pflegefreistellung

(1) Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 72 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger ist, oder

b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes (K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63/2002, für diese Pflege ausfällt,

c) wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.

(3) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 72 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete

a) den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

b) wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert.

(4) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 3 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(5) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Abschnitt IV Enden des Dienstverhältnisses

§ 76 § 76 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet unbeschadet der Bestimmungen des § 58 Abs. 9

a) durch Tod,

b) durch einverständliche Lösung,

c) durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land,

d) durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruheversorgungsgenuß erwächst,

e) durch vorzeitige Auflösung,

f) bei Zuerkennung einer Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird ,

g) mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, wenn er einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat,

h) wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Leitungsfunktion nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes vorzeitig abberufen wird.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 77 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 81 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 52 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 lit. b), durch vorzeitige Auflösung (§ 81) oder durch Kündigung (§ 77) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten am Tag der Beendigung dieser Ausbildung 3.500 Euro übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten verringert sich nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ausbildung und nach Ablauf jedes weiteren Jahres jeweils um ein Fünftel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1. das Dienstverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,

2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in § 77 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3. das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 81) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist,

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

1. die Kosten einer Grundausbildung,

2. die Kosten, die dem Land aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

(6a) Abweichend von Abs. 6 Z 3 sind die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge bei der Ermittlung der Ausbildungskosten zu berücksichtigen, soweit der Vertragsbedienstete für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt war.

(6b) Die Landesregierung darf mit dem Vertragsbediensteten anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land eine Vereinbarung treffen, wonach sich das Land verpflichtet, dem früheren Dienstgeber des Vertragsbediensteten die Ausbildungskosten und die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge zu ersetzen, wenn dies im wichtigen dienstlichen Interesse liegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 sind dem Land diese Kosten vom Vertragsbediensteten zu ersetzen.

(7) Sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.

(8) Abweichend von Abs. 1 lit. g kann mit dem Vertragsbediensteten spätestens sechs Monate vor dem in Abs. 1 lit. g genannten Zeitpunkt eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus wichtigem dienstlichen Interesse auf eine bestimmte zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart werden. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten aus wichtigem dienstlichen Interesse sind bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Vertragsbediensteten möglich. § 7 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.

(9) Abweichend von Abs. 1 lit. g kann die Aufnahme von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in ein Dienstverhältnis aus wichtigem dienstlichen Interesse erfolgen. Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis in diesem Fall längstens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 70. Lebensjahr vollendet, endet.

§ 76a § 76a Folgebeschäftigungen

(1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt,

3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,

4. der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 77 Abs. 2 lit. a, c, d, f, h und i oder § 81 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder

5. das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder Abschluss der Arbeit gemäß § 76 Abs. 1 letzter Satz endet.

§ 77 § 77 Kündigung

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis schriftlich kündigen. Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen zumindest drei Jahre gedauert hat, kann nur mit Angabe des Grundes gekündigt werden.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;

c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

d) wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

e) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

f) wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

h) wenn der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebenen Anfallsalter erreicht hat;

i) entfällt.

(3) Der Kündigungsgrund des Abs. 2 lit. g findet auf die Spitalsärzte in den Kärntner Landeskrankenanstalten während der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt keine Anwendung.

(4) Hinsichtlich der Spitalsärzte der Kärntner Landeskrankenanstalten ist über die in Abs. 2 lit. a bis f, h und i angeführten Gründe hinaus der Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn ein Spitalsarzt die Ausbildung zu einem Facharzt bzw. 'Zusatzfacharzt' vollendet hat.

(5) Der Kündigungsgrund aus dem Titel der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt kann nur innerhalb einer angemessenen Frist vom Zeitpunkt der an den Spitalsarzt ergehenden Zustellung der Verständigung über die Erreichung der Anwartschaft zur Eintragung in das Verzeichnis der Fachärzte durch den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt geltend gemacht werden.

(6) Im Fall einer Differenz über den Zeitpunkt der Anwartschaft zwischen Ärztekammer und ärztlichem Leiter der zuständigen Krankenanstalt gilt hinsichtlich der angemessenen Frist nicht der Tag der Zustellung der Verständigung als maßgebend, sondern der von der Ärztekammer ausgesprochene Zeitpunkt der Facharztanerkennung.

(7) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 78 § 78 Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monate…... 1 Woche,

6 Monaten………………. 2 Wochen,

1 Jahr…………………… 1 Monat,

2 Jahren………………… 2 Monate,

5 Jahren………………… 3 Monate,

10 Jahren……………….. 4 Monate,

15 Jahren……….………. 5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 58 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

§ 78a § 78a Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel seiner regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

§ 79 § 79 Unkündbarstellung

(1) Der Dienstgeber kann, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 vorliegt, nach Maßgabe der hiefür im Stellenplan vorgesehenen freien Planstellen diejenigen Vertragsbediensteten, die insgesamt zehn Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Kärnten stehen, unkündbar stellen.

(2) Die Unkündbarstellung ist ausgeschlossen, wenn

a) entfällt;

b) ein Vertragsbediensteter die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten erforderliche körperliche und geistige Eignung nicht besitzt;

c) ein Vertragsbediensteter wegen einer oder mehrerer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist;

d) das Verhalten eines Vertragsbediensteten den Interessen des Dienstes abträglich ist;

e) ein Vertragsbediensteter den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz schriftlicher Ermahnung nicht erreicht;

f) ein Vertragsbediensteter die ihm vorgeschriebene Fachprüfung (Ausbildung) nicht abgelegt hat.

(3) Die Unkündbarstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Dienstgebers.

(4) Das Dienstverhältnis eines unkündbar gestellten Vertragsbediensteten kann aus dem Kündigungsgrund des § 77 Abs. 2 lit. g nicht gelöst werden.

§ 80 § 80 Widerruf der Unkündbarstellung

(1) Wenn ein Vertragsbediensteter nach seiner Unkündbarstellung durch sein Verhalten einen der Tatbestände der §§ 77 oder 81 erfüllt oder wenn nachträglich Gründe eintreten oder hervorkommen, die gemäß § 79 Abs. 2 seine Unkündbarstellung ausgeschlossen hätten, ist die Unkündbarstellung zu widerrufen.

(2) Der Widerruf der Unkündbarstellung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers.

§ 81 § 81 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;

c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

e) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung, deren Ausübung ihm nach den Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1986, untersagt wurde, trotz Aufforderung nicht aufgibt;

f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 68 Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Das gleiche gilt

a) bei Vertragsbediensteten, die auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verbunden ist, für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht binnen drei Monaten nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Verwendung zugewiesen wird, die nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verbunden ist;

b) bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 6 Abs. 3 vor dem Wegfall erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 82 § 82 Dienstzeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 82a § 82a Abfertigung, Anwendung des BMSVG

(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist

a) das Monatsentgelt gemäß § 29 Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 29 Abs. 3 oder

b) das Monatsentgelt gemäß § 50e Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 50f oder

c) die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung..

2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Dienstnehmervertretung (§ 9 Abs. 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) und nach Anhörung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Kärnten zu erfolgen.

3. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 6a, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4, § 10, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

4. Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in § 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002 (K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63, gleichgestellt.

(2) Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.

(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.

(4) Die Anwendbarkeit des § 82a schließt die Anwendung der §§ 83, 84, 85, 99, 100, 101, 102 und 103 aus.

(5) Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der erste Teil des BMSVG mit den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 angeführten Abweichungen und mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) § 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.

b) Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen.

Abschnitt IVa Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt

§ 82b § 82b Geltungsbereich

§§ 83, 84 und 85 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 83, 84 und 85 schließt die Anwendung des § 82a aus.

§ 83 § 83 Abfertigung bei Dienstverhältnissen vor dem 1. Juli 2006

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 82a aus.

(1a) Dem Vertragsbediensteten gebührt bei Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht

1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat;

2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde;

3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

4. wenn den Diestnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 81 Abs. 2) trifft;

5. wenn der Dienstnehmer gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;

6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 81 Abs. 5);

7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;

8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 76 Abs. 1 lit. c oder d endet.

9. wenn es sich bei dem Dienstverhältnis um ein Arbeitsverhältnis gemäß § 7 Ärztegesetz 1998 zum Zwecke der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin handelt.

(3) Abweichend von Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er

1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb eines Jahres nach seiner Eheschließung oder

2. innerhalb von sechs Monaten nach der

a) Geburt eines eigenen Kindes oder

b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege nach den Regelungen über den Mutterschutz oder den Elternkarenzurlaub, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt oder

3. spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder

4. bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz, oder

5. während einer Teilzeitbeschäftigung nach den elternschutzrechtlichen Bestimmungen das Dienstverhältnis kündigt.

Die vorstehenden Bestimmungen - mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall – sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.

(4a) Abweichend von Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis

1. kündigt, oder

2. mit einem im § 253 c Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.

Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(4b) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 4a erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(4c) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 4a das nach Abs. 5 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als

1. die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2. die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs. 5 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(4d) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn das befristete Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) gemäß den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung abgeschlossen oder ein befristetetes Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) verlängert wurde.

(5) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren................ das Zweifache,

5 Jahren................ das Dreifache,

10 Jahren................ das Vierfache,

15 Jahren................ das Sechsfache,

20 Jahren................ das Neunfache,

25 Jahren................ das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(6) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach § 26a, § 26b, § 26c oder nach § 74a infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das dieser Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(6a) Der Abfertigung des Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis innerhalb der Rahmenzeit iSd § 26d beendet wird und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vor der Bezugskürzung nach § 26d maßgebende Monatsentgelt zugrunde zu legen.

(7) In den Fällen des Abs. 3 Z 5 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen auszugehen.

(8) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einem vergleichbaren Dienstgeber in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 5 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;

2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.

Eine Rückerstattung gemäß § 172 Abs. 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. Der in Z. 2 angeführte Ausschlußgrund liegt nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(9) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(10) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz und gebührt eine Abfertigung, ist für die Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Monatsentgelt zu Grunde zu legen.

(11) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 2 oder Z 3, gelten die Abs. 6 und 10 sinngemäß.

§ 84 § 84 Sterbekostenbeitrag

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung nach § 83 ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung nach § 83. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

§ 85 § 85 Zusatzpension

(1) Einem nach § 79 unkündbar gestellten Vertragsbediensteten ist, sofern er auf 25 v.H. der ihm gesetzlich gebührenden Abfertigung nach § 83 verzichtet, eine Zusatzpension zu gewähren.

(2) Die Verzichtserklärung muß binnen drei Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber einlangen.

(3) Eine Zusatzpension gebührt nur jenen Vertragsbediensteten, die bei Enden ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Abfertigung und Pensionsleistung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, haben.

(4) Die Zusatzpension beträgt:

a) nach einer ununterbrochenen Dienstzeit zum Land Kärnten von 30 Jahren

in der Entlohnungsgruppe a - 7,80 Prozent

in der Entlohnungsgruppe b - 6,14 Prozent

in der Entlohnungsgruppe c - 4,59 Prozent

in der Entlohnungsgruppe d - 3,76 Prozent

in der Entlohnungsgruppe e - 2,93 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p1 - 3,94 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p2 - 3,85 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p3 - 3,76 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p4 - 3,12 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p5 - 3,03 Prozent

des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.

b) nach einer ununterbrochenen Dienstzeit zum Land Kärnten von 35 Jahren

in der Entlohnungsgruppe a - 8,25 Prozent

in der Entlohnungsgruppe b - 6,60 Prozent

in der Entlohnungsgruppe c - 5,14 Prozent

in der Entlohnungsgruppe d - 3,94 Prozent

in der Entlohnungsgruppe e - 3,12 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p1 - 4,22 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p2 - 4,22 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p3 - 4,13 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p4 - 3,30 Prozent

in der Entlohnungsgruppe p5 - 3,21 Prozent

des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.

(4a) Den Entlohnungsgruppen des Abs. 4 entsprechen folgende Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k:

a = ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k lb, k 1c

b = k 2b, k 2c, k 4a, k 4b

c = k 2a, k 3a, k 3b, k 3c, k 5b, k 5c, k 7

d...= ..k 5a, k 6b, k 6c, k 6d

e=k 6a, k 6e, k 6f

p1 = k 8c

p2 = k 8b

p3 = k 8a, k 9c

p4 = k 9b

p5 = k 9a

(4b) Die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I und die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Zeiten sind in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und November ein Zuschlag in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.

(7) Die Witwe und der überlebende eingetragene Partner haben Anspruch auch 60 v.H. der dem anspruchsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner im Monat des Ablebens gebührenden Zusatzpension.

(8) Für die Beurteilung des Anspruches der Witwe und des überlebenden eingetragenen Partners auf die Zusatzpension gilt § 243 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß.

(9) Die Bestimmungen des § 36 finden sinngemäß Anwendung.

(10) Die im Abs. 4 ermittelten Beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.

Abschnitt V Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten

§ 86 § 86 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und auf die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.

§ 87 § 87 Aufnahme

(1) Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b bis d des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zutreffen, und die fachlich geeignet sind (§ 50b Abs. 3).

(2) Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen iSd § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Sofern Berufsqualifikationen von Bewerbern nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG fallen, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.

§ 88 § 88 Dienstvertrag

(1) Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 7 Abs. 2 lit. d), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.

(2) Das Dienstverhältnis wird unbefristet oder befristet auf ein oder zwei Schuljahre eingegangen.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

§ 89 § 89 Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten

(1) Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter der betreffenden Musikschule und mindestens zwei Lehrern der betreffenden Fachgruppe sowie einem weiteren Vertreter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um Aufnahme als Lehrer in den Musikschulen des Landes Kärnten bewerben, zu beurteilen.

(3) Die Einstellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Leiter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Mitglieder der Einstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommission mit Bescheid abzuberufen, wenn

a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder

b) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

§ 90 § 90 Besoldungsmäßige Einreihung

(1) Die Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a1, l 2a2 und l 3.

(3) Die Einreihung der Vertragslehrer in die Entlohnungsgruppen erfolgt nach den in der Anlage 6 enthaltenen Einstufungsefordernissen.

§ 91 § 91 Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas I L

(1) Das Monatsentgelt des Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L ist in der Anlage 7 festgesetzt.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

(5) Teilbeschäftigten Vertragslehrern der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. September gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Kinderzulage.

(6) entfällt.

§ 92 § 92 Bildungszulage

(1) Dem Vertragslehrer gebührt eine monatliche Bildungszulage in der Höhe von 7,27 Euro. Diese Bildungszulage gebührt zwölfmal im Jahr und ist monatlich mit dem Bezug auszuzahlen.

(2) Dem teilbeschäftigten Vertragslehrer gebührt die Bildungszulage entsprechend dem Ferialdurchschnitt, der aus der durchschnittlich geleisteten Wochenstundenanzahl im jeweiligen Schuljahr ermittelt wird. Der auf diese Weise errechnete Betrag ist am jeweiligen Ende des Schuljahres einmalig zur Auszahlung zu bringen.

§ 93 § 93 Überstellung

Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllen.

§ 94 § 94 Allgemeine Dienstpflichten

§§ 51, 52 54a, 56 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sind für die Vertragslehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß anzuwenden.

§ 95 § 95 Besondere Dienstpflichten

(1) Jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an internen und öffentlichen Schulveranstaltungen mitzuwirken.

(2) Jeder Vertragslehrer ist weiters verpflichtet, an den Konferenzen des Lehrkörpers teilzunehmen und eine im dienstlichen Interesse gelegene Funktion zu übernehmen.

(3) Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Gustav Mahler Privatuniversität bedarf einer besonderen Bewilligung des Rektors der Gustav Mahler Privatuniversität. Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Musikschulen des Landes Kärnten bedarf einer besonderen Bewilligung der Landesregierung.

(4) Die Vertragslehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung keine andere Musiklehranstalt führen oder an einer solchen Anstalt unterrichten.

(5) Jeder Vertragslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Landesregierung auch an einer anderen Schule verwendet werden.

(6) Für die Lehrer an der Gustav Mahler Privatuniversität besteht überdies die Verpflichtung, an den Musikschulen des Landes Kärnten bestimmte Aufgaben, wie Abnahme von Prüfungen, Fachberatungen und pädagogische Fachbetreuungen zu übernehmen. Die Verpflichtung besteht nur insoweit, als dadurch der geordnete Dienstbetrieb an der Gustav Mahler Privatuniversität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 96 § 96 Vergütung für Mehrdienstleistung

(1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach der nach § 97 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Vertragslehrer an Stelle einer Überstunden- und Mehrleistungsvergütung eine besondere Vergütung.

(2) Für die Bemessung der besonderen Vergütung sind Mehrleistungswochenstunden nach dem geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.

(3) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 v.H. des Entgeltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen dem Entgelt zuzurechnen.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 v.H. des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Abs. 3 zuzurechnenden Zulagen.

(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 4 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen oder in der vom Dienstgeber genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.

§ 97 § 97 Lehrverpflichtung

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Vertragslehrer in den Entlohnungsgruppen l 3 und l 2a1 25 Wochenstunden, in der Entlohnungsgruppe l 2a2 25 Wochenstunden und in den Entlohnungsgruppen l pa und l 1 23 Wochenstunden.

(2) Sofern es der Dienst erfordert, hat der vollbeschäftigte Vertragslehrer vorübergehend bis zu fünf Wochenstunden über die Lehrverpflichtung hinaus zu unterrichten.

(3) Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Leiter der Musikschulen des Landes Kärnten, den Rektor, den Vizerektor, die Studiendekane, die Institutsvorstände und deren Stellvertreter sowie den Universitätsdirektor der Gustav Mahler Privatuniversität unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Rektor darf unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden.

(4) Das Beschäftigungsausmaß darf vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 77 Abs. 2 lit. g). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

§ 98 § 98 Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical

(1) Die Vertragslehrer dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von ihrem Dienstort entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität vom Rektor die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten vom Leiter der jeweiligen Musikschule die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Diese ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Lehrers an der Schule erfordern.

(3) Direktoren (Leiter der Musikschulen) haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiter der Musikschulen) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

(4) Der Vertragslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Urlaube von Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität während des Schuljahres können vom Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Privatuniversität nutzbringende Tätigkeit handelt. Urlaube von Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten während des Schuljahres können von der Landesregierung in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Musikschulen des Landes nutzbringende Tätigkeit handelt. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf in einem Schuljahr zehn Tage nicht überschreiten.

(6) Urlaube während des Schuljahres, die sich über mehr als fünf Tage erstrecken, können unter den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen durch den Dienstgeber bewilligt werden. Der Urlaub kann unter Fortzahlung des vollen, eines Teiles oder unter Wegfall des Entgeltes gewährt werden.

(7) Die §§ 63 bis 65, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6 sowie 68 bis 71 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. § 67 Abs. 3 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(8) § 75 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2. Durch den Verbrauch

a) der Pflegefreistellung nach § 75 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

b) der Pflegefreistellung nach § 75 Abs. 3 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden,

im Sinne des § 97 Abs. 1 an Dienstleistung entfallen.

3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist.

4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.

5. Bei der Anwendung des § 75 Abs. 5 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

6. § 75 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(9) § 26 d und § 26e sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen.

2. Auf die nach diesem Abschnitt gebührende Bildungszulage und Vergütung für Mehrdienstleistung ist die Aliquotierungsbestimmung des § 26e Abs. 1 nicht anzuwenden. Während der Freistellung gebühren die Leistungen des ersten Satzes nicht.

3. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.

Abschnitt Va Bestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat

§ 98a § 98a

§§ 99 bis 103 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 99 bis 103 schließt die Anwendung des § 82a aus.

§ 99 § 99 Zusatzpension

(1) Die Bestimmungen des § 85 über die Zusatzpension finden auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bemessung der Zusatzpension hat in der Weise zu erfolgen, daß die Ansätze des § 85 Abs. 4 für die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L wie folgt zu gelten haben:

Entlohnungsgruppe a = Entlohnungsgruppe l pa, l 1,

Entlohnungsgruppe b = Entlohnungsgruppe l 2a2, l 2a1,

Entlohnungsgruppe c = Entlohnungsgruppe l 3.

§ 100 § 100 Provision

(1) Den vollbeschäftigten Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität, die gemäß § 79 unkündbar gestellt wurden, gebührt unter folgenden Voraussetzungen eine Provision:

a) nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zum Land Kärnten von mindestens 25 Jahren, wovon die letzten zehn Jahre in Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sein müssen;

b) wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder nach § 76 Abs. 1 lit. g endet und

c) der Vertragslehrer einen Anspruch auf Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ohne zeitliche Befristung nachweist.

(2) (entfällt)

(3) Scheidet ein Vertragslehrer durch Tod aus dem Dienstverhältnis aus und werden die im Abs. 1 lit. a und c geforderten Voraussetzungen erfüllt, gebührt den Hinterbliebenen nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes eine Provision.

(4) Im Fall des Anspruchs auf Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ohne zeitliche Befristung nach den Vorschriften der gesetzlichen Pensionsversicherung ist § 239 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Abs. 3 ist § 249 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.

(5) Witwen und Waisen nach Empfängern einer Provision oder einem Lehrer, der Anspruch auf Provision hätte, gebührt eine Witwen- oder Waisenprovision nach den gemäß dem Kärntner Dienstrechtsgesetz geltenden Bestimmungen.

(6) Auf jene Vertragslehrer, die eine Provision in Anspruch nehmen, finden die §§ 85 und 99 keine Anwendung.

§ 101 § 101 Abfertigung

(1) Abweichend von § 83 Abs. 5 sind für teilbeschäftigte Vertragslehrer der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrundezulegen, die dem Durchschnitt der Wochenstundenanzahl der letzten 24 Kalendermonate entsprechen.

(2) An die Stelle der Abfertigung tritt unter den obigen Voraussetzungen die Provision; dem Vertragslehrer steht jedoch das Wahlrecht zu, welche der beiden Leistungen er in Anspruch nimmt. Aus diesem Grunde ist dem Vertragslehrer über sein Ansuchen vor Beendigung des Dienstverhältnisses der gemäß § 102 zu ermittelnde fiktive Ruhegenuß schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist dem Vertragslehrer jedoch die Höhe der ihm zustehenden Pension aus der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht bekannt, so hat über seinen Antrag die Auszahlung der Abfertigung so lange zu unterbleiben, bis er schriftlich die Erklärung abgibt, ob er die Abfertigung oder die Provision in Anspruch nimmt.

§ 102 § 102 Ermittlung der Provision

(1) Die Höhe der Provision errechnet sich aus der Differenz zwischen einem fiktiven Ruhegenuß (Abs. 2 und 3) und der dem Vertragslehrer zustehenden vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Alters- oder Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)Pension.

(2) Der fiktive Ruhegenuß wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkräfte geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Außerdem ist für die Bemessung auch die Personalzulage (§ 46) sowie die gemäß § 91 Abs. 2 allenfalls gewährte Dienstzulage in der vorgesehenen Höhe heranzuziehen.

(3) Im Falle des § 100 Abs. 2 wird der fiktive Ruhegenuß zum Zeitpunkt des Beginnes eines Anspruches auf Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)Pension aus der Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkäfte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, wobei die Limitierung der Gehaltsstufen wie im Abs. 2 festgelegt wird. Bezugsminderungen gemäß § 58 bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei Anwendung der für pragmatische Lehrkäfte geltenden Vorschriften tritt an Stelle des Überweisungsbetrages des Sozialversicherungsträgers der Verzicht auf die gebührende Abfertigung.

§ 103 § 103 Auszahlung der Provision

Die Provision ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Zur Provision gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Provision.

Abschnitt VI Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten

§ 104 § 104 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa und VII sowie § 117 dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 44, 45 und 50 – Anwendung.

§ 105 § 105 Aufnahme

(1) Für die Aufnahme von Erziehern gelten die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011 (Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind).

(2) Stehen keine Personen zur Verfügung, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, so werden die Ersatzerfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes (Ersatzerfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind) als ausreichend anerkannt.

(3) Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.

(4) Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben.

§ 106 § 106 Besoldungsmäßige Einreihung

(1) Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 1 und Handwerksmeister im Sinne des § 105 Abs. 3 sind in die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.

(2) Das Monatsentgelt der Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 1 und der Handwerksmeister im Sinne des § 105 Abs. 3 ist in der Anlage 12 festgesetzt.

(3) Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2, Erzieherhelferinnen und Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, sind in die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.

§ 107 § 107 (entfällt)

§ 108 § 108 Stundenverpflichtung

(1) Das Ausmaß der Stundenverpflichtung der Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten beträgt 20 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Stundenverpflichtung der Erzieher, der Handwerksmeister, der Erzieherhelferinnen und der Bediensteten, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten beträgt 18 Wochenstunden.

§ 109 § 109 Erzieherdienstzulage

(1) Erzieher, die

a) in vollem Ausmaß nach § 108 Abs. 1 oder

b) im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Stundenverpflichtung nach § 108 Abs. 1

verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Erzieherdienstzulage.

(2) Die Höhe der Erzieherdienstzulage ist in der Anlage 13 festgelegt.

(3) Durch die Erzieherdienstzulage werden abgegolten:

a) 1,5 siebeneinhalbstündige Nachtbereitschaftsdienste je Woche und

b) alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und nicht auf die Stundenverpflichtung anzurechnen sind, insbesondere Erzieherbesprechungen, Dienstleistungen während der Nacht u. a. m.

(4) Erzieher, die nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von 3/8 ihrer Stundenverpflichtung verwendet werden, gebührt die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. der in der Anlage 13 festgelegten Höhe.

(5) Durch die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. werden 0,75 siebeneinhalbstündige Nachtbereitschaftsdienste pro Woche und alle sonstigen Dienstleistungen im Sinne des Abs. 3 lit. b abgegolten.

§ 110 § 110 Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Stundenverpflichtung

(1) Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche und an Werktagen jeweils in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr mit 0,5 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtbereitschaftsdienstes (Abs. 3) beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird.

(2) Die Erziehertätigkeit während der Nacht (von 22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen ist abweichend von Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.

(3) Als Nachtbereitschaftsdienst gilt der siebeneinhalbstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglingen vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtbereitschaftsdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird, mit 1,875 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind Nachtbereitschaftsdienste, die

a) an einem Sonn- oder Feiertag beginnen und an einem Werktag enden, mit 2,062 Werteinheiten,

b) an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 2,625 Werteinheiten,

c) zur Gänze auf Sonn- und Feiertage fallen, mit 2,812 Werteinheiten

auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.

§ 111 § 111 Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“

(1) Den Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt eine Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe der Sondererzieherdienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.

(2) Den leitenden Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt abweichend von Abs. 1 eine eigene Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe dieser Zulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.

§ 112 § 112 Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2 und für Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4

(1) Den Erziehern im Sinne des § 105 Abs. 2 gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe dieser Dienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.

(2) Den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt eine Dienstzulage im Sinne des Abs. 1.

§ 113 § 113 Dienstzulage für die Handwerksmeister

(1) Den Handwerksmeistern und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt, wenn sie eine einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten erfolgreich absolviert haben, eine Dienstzulage in der Höhe der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1.

(2) Den Handwerksmeistern ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten ausüben, gebührt eine Sondererzieherdienstzulage in der Höhe von 50 v.H. der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1.

§ 114 § 114 Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical

(1) Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen entgegenstehen, während der Hauptferien der Lehrer von ihrem Dienstort entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien der Lehrer haben Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Eine solche ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Erziehers (Handwerksmeisters, Erzieherhelferin) an der Schule erfordern.

(3) Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, können aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihnen, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(4) Die §§ 63 bis 66, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6 sowie die §§ 68 bis 71 sind auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) nicht anzuwenden. Der § 67 Abs. 3 ist auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(5) Der Überhang der Hauptferien der Erzieher der Kärntner Tourismusschulen gegenüber den Hauptferien der anderen Erzieher ist aliquot auf die wöchentliche Stundenverpflichtung aufzurechnen.

(6) § 98 Abs. 8 Z 1, 4 bis 6 gilt sinngemäß. § 98 Abs. 8 Z 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Wertigkeit einer Wochenstunde gemäß § 110 0,5 Werteinheiten beträgt.

(7) § 98 Abs. 9 gilt sinngemäß. Als Leistungen iSd § 98 Abs. 9 Z 2 gelten die Erzieherdienstzulagen und die Dienstzulagen nach diesem Abschnitt.

Abschnitt VIa Sonderbestimmungen für Dienstverhältnisse zur Ausbildung

§ 114a § 114a Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f.

(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Z 4, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 63 bis 71, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.

(3) Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Z 4 und 5, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.

(4) Abweichend von Abs. 1 finden §§ 114b und 114c auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f keine Anwendung.

§ 114b § 114b Ferien

Während der unterrichts- und praktikumsfreien Ferienzeit an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und an der Ausbildungseinrichtung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ist der Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge befreit.

§ 114c § 114c Besondere Verpflichtungserklärung

(1) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie sich verpflichten, innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung zwei Jahre als Pflegeassistent oder als Pflegefachassistent in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung in Kärnten tätig zu sein. Das Land Kärnten ist verpflichtet, diesen Vertragsbediensteten nach Abschluss ihrer Ausbildung eine entsprechende Verwendung zur Verfügung zu stellen.

(2) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e haben die Beschäftigung nach Abs. 1 in einem Zeitrahmen von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung durch geeignete Belege nachzuweisen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 haben Vertragsbedienstete, die ihre Verpflichtung nach Abs. 1 nicht erfüllen, obwohl ihnen vom Land eine entsprechende Verwendung zur Verfügung gestellt wird, dem Land die Bezüge, die sie während ihrer Ausbildung erhalten haben, zu ersetzen.

(4) Wenn nur ein Teil der Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt worden ist, sind die Bezüge nach Abs. 3 anteilsmäßig zurückzuzahlen. Wenn die Verpflichtung nach Abs. 1 zur Gänze erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge zur Gänze. Die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge entfällt darüber hinaus, wenn

1. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in § 77 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist,

2. das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 81) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979 aufgelöst worden ist,

3. das Land Kärnten dem Vertragsbediensteten nach Abschluss seiner Ausbildung keine entsprechende Verwendung zur Verfügung stellt,

4. der Vertragsbedienstete von der Ausbildung ausgeschlossen wird oder aus der Ausbildung ausscheidet, oder

5. der Vertragsbedienstete die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise bei Vorliegen von Krankheit oder Gebrechen, wenn der Vertragsbedienstete diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Die Rückzahlung (Abs. 3 und 4) darf in angemessenen Teilbeträgen vereinbart werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder dem Schuldner nicht zumutbar ist. Auf Ansuchen des Schuldners darf die Rückzahlung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Rückzahlung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens des Schuldners an der Entstehung der Forderung zu besonderen Härten für den Schuldner führen würde.

Abschnitt VII Reisegebühren

§ 115 § 115 Reisegebühren

Für die Ermittlung der Reisegebühren gelten die Bestimmungen des IV. Teiles des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß.

§ 116 § 116 Dienstort bei Lehrern

Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.

Abschnitt VIII Schlußbestimmungen

§ 117 § 117 Verweisung

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023

Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2023

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2023

Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2022

Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2022

Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2023

Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2022

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022

Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022

Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2023

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 199/2021

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2023

Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022

Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012

Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2021

Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland –Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019

Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete – Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2020

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2022

Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2021

Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2022

Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2023

Einkommensteuergesetz BGBl. Nr. 440/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 314/1994

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2023

Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2023

Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2018

Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2023

Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.177/2021 ;

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2023

Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2023

Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023

Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013

Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022

Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018

Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 207/2022

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015

Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2021

Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023

Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019

Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2021

Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2021

Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022

Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 96/2022

Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019

Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2023

Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2023

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2023

Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2023

Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2023

Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022

Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022

Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 174/2022

Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013

Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2023

Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016

Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2023

Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2023

Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 208/2022

§ 118 § 118 entfällt

§ 119 § 119 Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 55 anzurechnen.

§ 120 § 120 Optionsrecht für Ärzte

(1) Vertragsbedienstete, die die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, für die Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllen, die ärztliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Landeskrankenanstalten ausüben und in eine der Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k 1c des Entlohnungsschemas k eingestuft sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach den Entlohnungsgruppen ks2, ks3 und ks4 entsprechend der folgenden Tabelle bestimmen soll (Optionsrecht). Ärzte mit einer sich aus der zweiten und dritten Spalte der folgenden Tabelle ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung werden im Fall der Option in die jeweils neue Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe der fünften Tabellenspalte mit der sich jeweils aus der sechsten Tabellenspalte ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung überstellt.

Entlohnungsgruppe alt Entlohnungsgruppe neu
Verwendung Stufe Betrag Verwendung Stufe Betrag
Turnusarzt in Fachausbildung k 1a 02 2.452,05 Assistenzarzt ks2 2 2.999,00
Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Z 1.2 des K-LVBG 1994 k 1a 03 2.500,00 ks2 3 3.111,00
k 1a 04 2.548,36 ks2 4 3.274,00
Arzt in Nebenfachausbildung k 1a 06 2.644,79 ks2 5 3.663,00
Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Z 1.3 des K-LVBG 1994 k 1a 07 2.726,86 ks2 6 3.763,00
k 1a 08 2.809,51 ks2 7 3.897,00
k 1b 01 bis k 1b 04 2.897,20 ks2 5 3.663,00
k 1b 06 3.027,34 ks2 6 3.763,00
k 1b 07 3.109,96 ks2 7 3.897,00
k 1b 08 3.271,29 ks2 8 4.394,00
Assistenzarzt k 1b 01
bis
k 1b 04 2.897,20 Assistenzarzt ks2 5 3.663,00
Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Z 2.1 des K-LVBG 1994 (Ärzte in Ausbildung zum Facharzt oder zum Zusatzfacharzt) k 1b 06 3.027,34 ks2 6 3.763,00
k 1b 07 3.109,96 ks2 7 3.897,00
k 1b 08 3.271,29 ks2 8 4.394,00
k 1b 09 3.353,24 ks2 9 4.521,00
k 1b 11 3.517,12 ks2 10 4.648,00
k 1b 12 3.599,49 ks2 11 4.775,00
k 1b 13 3.681,76 ks2 12 4.903,00
ab k 1b 14 3.763,78 ks2 13 5.028,00
Arzt für Allgemeinmedizin k 1b 01
bis
k 1b 04 2.897,20 Stationsarzt/ ks3 4 3.589,00
Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Z 2.1 des K-LVBG 1994 (Ärzte für Allgemeinmedizin, die vorübergehend aus betrieblichen Notwendigkeiten beschäftigt werden) k 1b 06 3.027,34 Zahnarzt ks3 5 3.664,00
k 1b 07 3.109,96 ks3 6 3.763,00
k 1b 08 3.271,29 ks3 7 3.897,00
k 1b 09 3.353,24 ks3 8 4.394,00
k 1b 11 3.517,12 ks3 9 4.521,00
k 1b 12 3.599,49 ks3 10 4.648,00
k 1b 13 3.681,76 ks3 11 4.776,00
k 1b 14 3.763,78 ks3 12 4.903,00
k 1b 17 4.085,82 ks3 13 5.030,00
k 1b 18 4.194,16 ks3 14 5.157,00
k 1b 19 4.302,77 ks3 15 5.284,00
k 1b 20 4.450,50 ks3 16 5.411,00
k 1b 21 4.559,29 ks3 17 5.539,00
k 1b 22 4.667,88 ks3 18 5.666,00
k 1b 23 4.776,67 ks3 19 5.793,00
k 1b 24 4.885,43 ks3 20 5.953,00
k 1b 25 4.994,29 ks3 21 6.092,00
k 1b 26 5.102,89 ks3 22 6.241,00
k 1b 27 5.211,49 ks3 23 6.394,00
k 1b 28 5.320,27 ks3 24 6.555,00
k 1b 29 5.428,98 ks3 25 6.722,00
Oberarzt k 1c 01
bis
k 1c 08 4.150,31 Facharzt ks4 8 4.836,00
(Oberärzte, Erste Oberärzte, Konsiliarfachärzte) k 1c 09 4.232,95 ks4 9 4.971,00
k 1c 11 4.399,26 ks4 10 5.106,00
Entlohnungsgruppe k 1c, Anlage 10 Z 3.1 des K-LVBG 1994 k 1c 12 4.482,08 ks4 11 5.242,00
k 1c 13 4.590,50 ks4 12 6.377,00
k 1c 14 4.698,65 ks4 13 6.512,00
k 1c 17 5.024,01 ks4 14 6.647,00
k 1c 18 5.171,92 ks4 15 6.782,00
k 1c 19 5.280,62 ks4 16 6.917,00
k 1c 20 5.389,27 ks4 17 7.053,00
k 1c 21 5.497,99 ks4 18 7.188,00
k 1c 22 5.606,75 ks4 19 7.323,00
k 1c 23 5.715,53 ks4 20 7.493,00
k 1c 24 5.824,14 ks4 21 7.641,00
k 1c 25 5.932,73 ks4 22 7.799,00
k 1c 26 6.041,51 ks4 23 7.962,00
k 1c 27 6.150,39 ks4 24 8.133,00

(2) Wenn die Optionserklärung (Abs. 1) bis 31. August 2015 abgegeben wird, wird sie mit 1. Jänner 2015 wirksam. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen. Wird die Optionserklärung nach dem 31. August 2015 abgegeben, wird sie mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2016 abgegeben werden. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht nach Abs. 1 kann auch von Ärzten ausgeübt werden, die sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder außer Dienst gestellt sind.

(3) Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Einstufung in die Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k 1c maßgeblich. Sofern der Vertragsbedienstete behauptet, dass ihm am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung eine bessere entgeltrechtliche Einstufung gebühren würde, hat er die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit der Optionserklärung vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist der Vertragsbedienstete aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.

(4) Für Ärzte, die sich nach § 7 Ärztegesetz 1998 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, ist im Fall der Abgabe einer Optionserklärung der Vorrückungsstichtag nach § 41 zu berechnen. Von diesem Vorrückungsstichtag ausgehend bestimmt sich die entgeltrechtliche Einstufung in die Entlohnungsgruppe ks2. Der Vertragsbedienstete hat gleichzeitig mit der Optionserklärung alle für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist der Vertragsbedienstete aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen.

§ 120a § 120a Optionsrecht für Primarärzte

(1) Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktion eines Primararztes in einer Kärntner Landeskrankenanstalt ausüben, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach der Entlohnungsgruppe ks5 bestimmen soll (Optionsrecht).

(2) Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Sie wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

(3) Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Stellung maßgeblich. § 40 Abs. 8 ist nicht anzuwenden. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen.

(4) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Primararzt nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.

§ 120b § 120b Optionsrecht in das Entlohnungsschema V

(1) Vertragsbedienstete, deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in § 50a Abs. 2 genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach dem Abschnitt IIIa bestimmen soll (Optionsrecht).

(2) Die Optionserklärung wird mit dem der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht kann auch von Vertragsbediensteten ausgeübt werden, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren oder sich in einer Karenz, einem Karenzurlaub, einer Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge befinden oder außer Dienst gestellt sind.

(3) Durch die Optionserklärung erlangen die Vertragsbediensteten die entlohnungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach § 50b und in der Folge unter Anwendung des § 50e unter Zugrundelegung des bisherigen Vorrückungsstichtages ergibt. Die Zuordnung begründet kein neues Dienstverhältnis. Würde die entlohnungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragsbedienstete hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht.

(4) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.

(5) Jene Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.

(6) Für jene Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes IVa mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen über die Abfertigung (§ 83) und den Sterbekostenbeitrag (§ 84) auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Abs. 1 beziehen und der Vertragsbedienstete den Anspruch auf eine Zusatzpension nach § 85 verliert. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Endet das Dienstverhältnis, entsteht nach den Voraussetzungen des § 83 der Anspruch auf die Abfertigung. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. § 84 gilt mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Sterbekostenbeitrages die nach den vorhergehenden Bestimmungen berechnete Abfertigung zugrunde zu legen ist. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung ist § 82a anzuwenden.

§ 121 § 121 Geltungsbereich einzelner Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die seit 1. Juli 1987 nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 19/1988, und dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden sind. Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Juli 1987 in Kraft.

(1a) Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, und auf die das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, nach § 100 Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. § 63 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen

1. vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt,

2. vor dem 1. Jänner 1985 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 200% des Monatsbezuges beträgt,

3. vor dem 1. Jänner 1978 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 50% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges beträgt.

(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Bei Vertragsbediensteten iSd Art. II Abs. 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 41 Abs. 1 K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 41 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb entfällt. Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.

(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung iSd Abs. 2 hat bei Vertragsbediensteten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 41 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, und nach Art. VI des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen.

(4) Die Einstufung gemäß Abs. 2 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 2 zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Abs. 2 ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.

(5) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 41 dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,

2. ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 63 Abs. 2 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, sowie § 63 Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,

3. ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,

4. sind § 63 Abs. 2 und 7 dieses Gesetzes und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,

5. ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, und des Dienstalters nach § 63 dieses Gesetzes § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, für den in Abs. 1 angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Juli 1987 in Kraft. Beim Vollzug der Abs. 2 bis 5 ist § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, anzuwenden.

(7) Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, für den in Abs. 1a angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Beim Vollzug der Abs. 2 bis 5 ist § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, anzuwenden.

§ 124 § 124 Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen

(1) Vertragsbediensteten, die

1. in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen,

2. dem Entlohnungsschema I, dem Entlohnungsschema k, dem Entlohnungsschema IL oder dem Entlohnungsschema V zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und

3. in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,

gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2028 eine monatliche Zulage zum Monatsentgelt in der Höhe von 141,50 Euro.

(2) Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1 zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.

(3) Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erfolgen.

Anlage 1 (zu § 31 Abs. 1)

Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gemäß § 31 Abs. 1 beträgt:

Anl. 1

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025

Anlage 2 (zu § 33 Abs. 1)

Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gemäß § 33 Abs. 1 beträgt:

Anl. 2

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025

Anlage 3 (zu § 41 Abs. 2 Z 11)

Anl. 3

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit eines Studiums nach § 41 Abs. 2 Z. 11 beträgt:

Studiengang Jahre
Tonsatz 4
Komposition 4
Dirigieren 4
Korrepetition 4
Orgel 8
Klavier 8
Cembalo 8
Akkordeon 8
Violine 8
Viola 8
Violoncello 8
Gitarre 8
Laute 8
Kontrabaß 7
Harfe (Orchesterinstrument) 8
Zither (Konzertinstrument) 8
Blockflöte und Barockoboe 7
Schlagwerk (Orchesterinstrument) 4
Sologesang 8
Dramatischer Unterricht (Schauspiel) 4
Dramatischer Unterricht (Oper) 3
Ballett 4
Lehrgang für Volksmusik 4
Pädagogik für tänzerische Bewegungserziehung 4
Instrumentalpädagogik 4
Blasinstrumente (ausgenommen Blockflöte und Barockoboe) 8
Jazz und Pop 4

Anlage 4 (zu § 45 Abs. 1)

Die Verwaltungsdienstzulage der Vertragsbediensteten nach § 45 Abs. 1 beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung:

Anl. 4

Entlohnungsgruppe Entlohnungsstufe Prozentsatz
p1 bis p5, e, d, c, b 1 bis 30 6,4424 %
a 1 bis 8 6,4424 %
a ab 9 8,1905 %

Anlage 5 (zu § 46)

Die Personalzulage der Vertragsbediensteten nach § 46 Abs. 1 beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung:

Anl. 5

Stufe Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V Prozentsatz
1 bis 33,6578 % 3,2786 %
2 33,6579 % bis 49,8433 % 4,1196 %
3 49,8434 % bis 66,0350 % 4,9427 %
4 66,0351 % bis 98,4093 % 6,5960 %
5 98,4094 % bis 146,9500 % 8,2309 %
6 ab 146,9501 % 9,8812 %

Anlage 6 (zu §§ 87 und 90)

Anl. 6

Verwendung Erfordernis
1. Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität: Entlohnungsgruppe lpa a) Der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer Kunsthochschule oder eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht oder b) der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder einer vergleichbaren universitären Ausbildung, c) sowie zusätzlich zu a) und b): der Nachweis einer vierjährigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen, d) eine mehrjährige Praxis in einschlägiger leitender Funktion, e) durch Publikationen nachzuweisende fachwissenschaftliche Tätigkeit.
2. Entlohnungsgruppe l 1 Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität Für den Unterricht in einem Hauptfach: a) Der Nachweis der zweiten Diplomprüfung (höchste Stufe), erworben an einer Kunsthochschule oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder b) der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP), wobei der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Probespiel vor der Einstellungskommission erfolgt und der Nachweis einer zweijährigen Lehrtätigkeit oder c) ausnahmsweise der Nachweis besonderer fachlicher und pädagogischer Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (§ 87 Abs. 3). Für den Unterricht in einem Ergänzungsfach: d) der Nachweis der Lehrbefähigung, wobei der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Probespiel vor der Einstellungskommission erfolgt, sowie der Nachweis einer mindestens zweijährigen Lehrtätigkeit oder e) der Nachweis eines abgeschlossenen akademischen Lehramtsstudiums aus Musikerziehung oder f) der Nachweis eines abgeschlossenen akademischen einschlägigen Fachstudiums.
3. Entlohnungsgruppe l 2a2 Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität a) Der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder des abgeschlossenen Lehrganges für Volksmusik (Lehrbefähigung) und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission oder b) der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Fachstudiums oder c) der Nachweis der Diplomprüfung und der Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission oder d) ausnahmsweise der Nachweis der besonderen fachlichen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (§ 87 Abs. 3).
4. Entlohnungsgruppe l 2a2 Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten a) Der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder des abgeschlossenen Lehrganges für Volksmusik (Lehrbefähigung) und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission und der Nachweis einer vierjährigen Lehrtätigkeit oder b) der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Fachstudiums oder c) der Nachweis der Diplomprüfung und der Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission und der Nachweis einer vierjährigen Lehrtätigkeit oder d) der Nachweis der Lehramtsprüfung aus Musikerziehung und der Nachweis der künstlerischen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission und der Nachweis einer vierjährigen Lehrtätigkeit.
5. Entlohnungsgruppe l 2a1 Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten a) Der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder des abgeschlossenen Lehrganges für Volksmusik (Lehrbefähigung) und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission oder b) der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Fachstudiums oder c) der Nachweis der Diplomprüfung und der Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission oder d) der Nachweis der Lehramtsprüfung aus Musikerziehung und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission oder e) ausnahmsweise der Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (§ 87 Abs. 3).
6. Entlohnungsstufe l 3 Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten Der Nachweis der künstlerischen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen (§ 87 Abs. 3).

Anlage 7 (zu § 91 Abs. 1 und 2)

Anl. 7

1. Das Monatsentgelt des Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L gemäß § 91 Abs. 1 beträgt:

Anl. 7

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025

2. (entfällt)

Anl. 7

Anlage 8 entfällt

Anl. 8

Anlage 9 (zu § 41)

Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums

Anl. 9

Das Höchstmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 41 Abs. 2 Z 10 beträgt:

a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Anlage 10 (zu § 34)

Anl. 10

1. Verwendung: Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5

1. Entlohnungsgruppe ks1, Turnusärzte, die die Basisausbildung nach § 6a Ärztegesetz 1998 absolvieren;

2. Entlohnungsgruppe ks2, Assistenzärzte (Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung) und Turnusärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach § 7 Ärztegesetz 1998 absolvieren;

3. Entlohnungsgruppe ks3, Stationsärzte und Zahnärzte: Stationsärzte: Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert haben und als Allgemeinmediziner verwendet werden. Zahnärzte: Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und in die Zahnärzteliste nach dem Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, eingetragen sind, als Zahnärzte verwendet werden und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.

4. Entlohnungsgruppe ks4, Fachärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und fachärztlich verwendet werden. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde werden nicht in diese Entlohnungsgruppe eingereiht.

In der Entlohnungsgruppe ks4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:

a) Oberärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und fachärztlich verwendet werden.

b) Funktionsoberärzte: das sind Fachärzte, die für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Sie werden auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt. Eine wiederholte befristete Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte und Oberärzte sowie Fachärzte pro Abteilung mit 1:4 sind der Primararzt sowie der zu ernennende Funktionsoberarzt nicht einzurechnen.

c) Erste Oberärzte: das sind Oberärzte, die als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben übernehmen. Sie werden auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt. Eine wiederholte befristete Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Endet die Funktion des Abteilungsleiters vor Ablauf von vier Jahren, so endet die Betrauung mit der Funktion als Erster Oberarzt sechs Monate nach der Neubestellung des Abteilungsleiters.

d) Geschäftsführende Oberärzte: das sind Oberärzte, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des ersten Oberarztes übernehmen. Ein geschäftsführender Oberarzt kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten an der Abteilung bestellt werden. Er muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er wird auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt. Eine wiederholte befristete Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind aufgrund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines geschäftsführenden Oberarztes nicht gegeben, so ist ein Oberarzt zum ersten Oberarzt zu ernennen, der die Abteilungsleitung in Abwesenheit vertritt. Die gleichzeitige Bestellung eines geschäftsführenden Oberarztes und eines ersten Oberarztes ist ausgeschlossen. Endet die Funktion des Abteilungsleiters vor Ablauf von vier Jahren, so endet die Betrauung mit der Funktion als geschäftsführender Oberarzt sechs Monate nach der Neubestellung des Abteilungsleiters.

5. Entlohnungsgruppe ks5, Primarärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und dauernd mit der ärztlichen Leitung einer medizinischen Abteilung einer Kärntner Landeskrankenanstalt, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist und in der ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist, oder dauernd mit der Leitung eines im Rahmen einer Kärntner Landeskrankenanstalt geführten Instituts, in dem ihnen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind, betraut sind.

Aufnahmevoraussetzung:

Eine der Verwendung als Arzt entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung.

2. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 1b

1. Chemiker, Physiker

2. Psychologen

3. Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

Aufnahmevoraussetzungen:

a) bei Chemikern und Physikern eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung;

b) bei Psychologen eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung und der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinischer Psychologe“ nach dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 (Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen);

c) bei der Direktorin/dem Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Z 6 lit. c eine mindestens fünfjährige Verwendung als Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

3. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 1c

Chemiker, Physiker, Psychologen

Aufnahmevoraussetzungen:

a) bei Chemikern und Physikern zusätzlich zum Erfordernis nach Z 2 eine mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit;

b) bei Psychologen zusätzlich zum Erfordernis nach Z 2 die Berechtigung zur Fallsupervision gemäß Psychologengesetz 2013.

3a. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 1d

Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen in Ausbildung

Aufnahmevoraussetzungen:

Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, und Abschluss der postgraduellen Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz nach § 14 oder § 23 Psychologengesetz 2013.

4. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 2a

1. medizinisch-technischer Fachdienst

2. Psychotherapeuten

3. Musiktherapeuten

4. Klinische Linguisten

Aufnahmevoraussetzungen:

a) für den medizinisch-technischen Fachdienst das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);

b) für den psychotherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz;

c) für den musiktherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach dem Musiktherapiegesetz;

d) für den klinisch-linguistischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung eines Studienganges im Bereich Linguistik mit dem Studienschwerpunkt Neurolinguistik oder Klinische Linguistik.

5. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 2b

1. Gehobene med.-technische Dienste

2. Sozialarbeiter

3. Diplomierte Kardiotechniker

4. Hebamme

Aufnahmevoraussetzungen:

a) Für die gehobenen med.-technischen Dienste eine erfolgreich absolvierte Ausbildung und ein Diplom nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

b) für Sozialarbeiter das Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung als Sozialarbeiter,

c) für den kardiotechnischen Dienst die Eintragung in die Kardiotechnikerliste nach dem Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998,

d) für Hebammen ein Qualifikationsnachweis nach §§ 11 bis 13 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994.

6. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 2c

1. leitende und dienstführende gehobene med.-technische Assistenten

2. Lehrassistenten

3. Leitende Hebamme

4. Dienstführende Hebamme

5. Oberpflegerin/Oberpfleger mit Abteilungsleitung Pflege

6. Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

7. Leitende Sozialarbeit

Aufnahmevoraussetzungen:

a) Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 5 1a das Zeugnis über die Sonderausbildung nach § 57b des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder nach § 32 MTD-Gesetz sowie die Bestellung in diese Funktion;

b) bei der leitenden und dienstführenden Hebamme zusätzlich zum Erfordernis nach Z 5 lit. d eine Sonderausbildung nach § 38 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;

c) bei der Lehrerin/dem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

7. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 3a

1. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

2. Operationstechnische Assistenz

Aufnahmevoraussetzungen:

a) für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ein Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG);

b) für die Operationstechnische Assistenz ein Qualifikationsnachweis nach § 26d des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes – MABG.

8. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 3b

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 bis 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, tätig sind.

Aufnahmevoraussetzungen:

Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für die Besorgung von Spezialaufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, idF BGBl. Nr. 917/1993, oder nach § 65 Abs. 1 Z 1 und §§ 68 bis 69 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997.

9. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 3c

1. Oberpflegerin/Oberpfleger (ohne Abteilungsleitung Pflege)

2. Stationspflegerin/Stationspfleger

3. Dienstführende Anästhesie-, OP- oder Intensivpflegerin/-pfleger

4. Hygienefachkraft

Aufnahmevoraussetzungen:

a) zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, idF BGBl. Nr. 917/1993, oder nach § 65 Abs. 1 Z 3 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine den Erfordernissen der Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 57b Krankenpflegegesetz entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes;

b) bei der Hygienefachkraft zusätzlich zu lit. a die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Spezialaufgaben in der Krankenhaushygiene gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 1 und § 70 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes;

10. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 4a

1. Elementarpädagogen

2. Erzieher

Aufnahmevoraussetzungen:

Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.

11. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 4b

1. leitend und dienstführende Elementarpädagogen

2. leitende und dienstführende Erzieher

Aufnahmevoraussetzungen:

Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für leitende Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.

12. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 5a

1. Fotolaborant

2. Apothekengehilfe

3. Telefonist

4. mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst

Aufnahmevoraussetzung:

a) Erlernung des Lehrberufes Fotolaborant/in;

b) Eignung für die vorgesehene Verwendung als Apothekengehilfe oder Telefonist;

c) die für die Verwendung des mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.

13. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 5b

1. Drogist

2. Fotograf

3. Apothekenhelfer

4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent

5. Verwaltungsfachdienst

Aufnahmevoraussetzungen:

a) Erlernung des Lehrberufes als Drogist;

b) Erlernung des Lehrberufes als Fotograf;

c) die abgeschlossene Ausbildung als Apothekenhelfer;

d) Erlernung des Lehrberufes als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent;

e) Eignung für die vorgesehene Verwendung und Verwendung im Verwaltungsfachdienst und die entsprechende Grundausbildung.

14. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 5c

1. Zahntechniker

2. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent

Aufnahmevoraussetzungen:

a) Erlernung des Lehrberufes als Zahntechniker;

b) zusätzlich zum Erfordernis nach Z 13 lit. d das Erreichen der Entlohnungsstufe 7 als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent.

15. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 6a

einfache Hilfsdienste und Handreichungen

im Sanitätshilfsdienst ohne Ausbildung

Aufnahmevoraussetzung:

Eignung für die vorgesehene Verwendung

16. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 6b

1. Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung

2. Altenhelfer

3. Medizinische Assistenzberufe

4. Sanitäter

Aufnahmevoraussetzungen:

a) für den Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);

b) für Altenhelfer die abgeschlossene Ausbildung als Altenhelfer;

c) für die medizinischen Assistenzberufe ein Qualifikationsnachweis nach §§ 15 bis 17 bzw. §§ 35 ff. des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes – MABG;

d) für Sanitäter die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Sanitätergesetzes – SanG.

17. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 6c

1. Pflegeassistent

2. Medizinischer Masseur

Aufnahmevoraussetzungen:

a) die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegeassistent nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG);

b) die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Medizinischer Masseur nach dem Medizinischen Masseur – und Heilmasseurgesetz (MMHmG).“

17a. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 6d

Pflegefachassistent

Aufnahmevoraussetzung:

Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegefachassistent nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).

17b. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 6e

Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf

Aufnahmevoraussetzung:

Die Aufnahme in ein Ausbildungsverhältnis zur Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten.

17c. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 6f

Absolvierung einer Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes

Aufnahmevoraussetzungen:

Vorlage eines Anerkennungsbescheides oder eines Nostrifikationsbescheides nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG für die Dienste der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz oder für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Nostrifizierungsbescheides nach dem Fachhochschulgesetz – FHG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Europäischen Berufsausweises nach § 28b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

18. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 7

Betriebs- und Werkstättenleiter

Aufnahmevoraussetzung:

Eignung für die vorgesehene Verwendung als Werkstätten- und Betriebsleiter.

Als Werkstätten und Betriebe gelten:

Im Landeskrankenhaus Klagenfurt die Hausinspektion, die Schlosserwerkstätte, Zentralküche einschließlich Diätküche, Zentralwäscherei, Bäckerei, Elektrowerkstätte, Installationswerkstätte, Werkstätte für Raumgestaltung und Werkstätte-Betriebe; im Landeskrankenhaus Villach die Hauptwerkstätte, Zentralküche einschließlich Diätküche, Elektrowerkstätte; im Landeskrankenhaus Wolfsberg die Hauptwerkstätte und die Zentralküche einschließlich Diätküche und im Landeskrankenhaus Laas und in der Landes-Sonderkrankenanstalt Hermagor die Küche.

19. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 8a

1. Facharbeiter sowie geprüfte Heizer

2. Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer

3. Magazineure

Aufnahmevoraussetzungen:

a) für Facharbeiter Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf;

b) für geprüfte Heizer Ausbildung und Verwendung als geprüfter Heizer;

c) für Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer zusätzlich zum Erfordernis nach Z 24 lit. a und b eine dreijährige Verwendung als Kraftwagenlenker, Büffelfahrer oder Elektrokarrenfahrer;

d) für Magazineure die Eignung für die vorgesehene Verwendung.

20. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 8b

Facharbeiter sowie geprüfte Heizer

Aufnahmevoraussetzung:

Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 19

a) eine sechsjährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten. Dieser Zeitraum verringert sich durch die Absolvierung von für diese Verwendungen erforderlichen Aus- und Weiterbildungen um die im Ausbildungskatalog festgelegten Zeiten, oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Beruf sowie Verwendung im erlernten Beruf oder einen entsprechenden Fachschulabschluß und Verwendung im erlernten Beruf.

21. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 8c

1. Facharbeiter

2. Stellvertretende Werkstätten- und Betriebsleiter

3. Hauptmagazineure

4. Leiter von Fachbereichen in Werkstätten

Aufnahmevoraussetzung:

a) Für Facharbeiter zusätzlich zum Erfordernis nach

aa) Z 20 lit. a eine 19jährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten;

bb) Z 20 lit. b eine zehnjährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten.

In beiden Fällen verringert sich dieser Zeitraum durch die Absolvierung von für diese Verwendungen erforderlichen Aus- und Weiterbildungen um die im Ausbildungskatalog festgelegten Zeiten, sofern diese Aus- und Weiterbildungen nicht schon bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe k 8b berücksichtigt wurden und

b) für stellvertretende Werkstätten- und Betriebsleiter Eignung und Verwendung als stellvertretender Werkstätten- und Betriebsleiter (Z 18) und

c) für Hauptmagazineure Eignung und Verwendung als Hauptmagazineur und

d) für Leiter von Fachbereichen in Werkstätten Eignung und Verwendung als Leiter von Fachbereichen in Werkstätten.

Als Hauptmagazineure gelten die Leiter folgender Magazine: Im Landeskrankenhaus Klagenfurt das Zentralmagazin, das Lebensmittelmagazin der Zentralküche, das Rein- und Neuwäschelager und das Zentralmagazin der Werkstätten und in den Landeskrankenhäusern Villach und Wolfsberg das jeweilige Hauptmagazin.

22. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 9a

Handwerklicher Hilfsdienst als Büglerin, Näherin oder Schneiderinnen ohne Lehr- und Gesellenbrief, Hausarbeiter, Wäscher/innen, Niederdruckheizer, Küchengehilfinnen und Bedienerinnen

Aufnahmevoraussetzung:

Eignung für die vorgesehene Verwendung

23. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 9b

Handwerklicher Hilfsdienst

Aufnahmevoraussetzung:

Zusätzlich zu Z 22 eine fünfjährige Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst in den Kärntner Landeskrankenanstalten.

24. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 9c

1. Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer

2. Hausmeister, Wäscheverwahrerinnen

Aufnahmevoraussetzung:

a) Bei Kraftwagenlenkern die hiefür erforderliche Berechtigung

b) die Eignung für die vorgesehene Verwendung

25. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 9d

Ersatzpersonal für Kleinkinderzieher

Aufnahmevoraussetzungen:

Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für das Ersatzpersonal für Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

26. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 9e

Kleinkinderzieher

Aufnahmevoraussetzungen:

Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

27. Verwendung:

Entlohnungsgruppe k 9f

gruppenführende Kleinkinderzieher

Aufnahmevoraussetzungen:

Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für gruppenführende Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

Anlage 11 (zu § 35)

Anl. 11

1. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 beträgt:

Anl. 11

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025

1a. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppe ks5 beträgt:

Anl. 11

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025

2. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen k 1b und k 1c beträgt:

Anl. 11

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025

2a. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppe k 1d beträgt

Anl. 11

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025

3. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5, k 1b, k 1c und k 1d beträgt:

Anl. 11

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung LGBl. Nr. 11/2025

Anlage 12 (zu § 106 Abs. 2)

Anl. 12

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025

Anlage 13 (zu § 109 Abs. 2)

Anl. 13

Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 2b1 gem. § 109 Abs. 2 beträgt:

€ 591,59 monatlich;

Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 3 gem. § 109 Abs. 2 beträgt:

€ 457,67 monatlich;

Anlage 14 (zu § 111 Abs. 1 und 2 sowie § 112)

Anl. 14

Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums gemäß § 111 Abs. 1 beträgt:

€ 410,53 monatlich;

Die Sondererzieherdienstzulage für die leitenden Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums gemäß § 111 Abs. 2 beträgt:

€ 631,42 monatlich;

Die Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2 und für die Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, beträgt gemäß § 112:

1. Stufe: Gehaltsstufe 1 bis 5 € 233,78,

2. Stufe: Gehaltsstufe 6 bis 11 € 363,77,

3. Stufe: ab Gehaltsstufe 12 € 493,64.

Anl. 15

Anlage 15 (zu § 74d)

Anl. 15

Anrechnung der Zeiten für
Zeiten Vorrückung § 42 Überstellungs- zeitraum § 40 Abs. 1b Jubiläumszuwendung § 47 Abs. 1 iVm § 65 K-DRG Entgeltfort- zahlung nach § 58 Abs. 1 Urlaub § 63 Abs. 2 u. 7 Kündigung-frist § 78 Unkündbarstell-ung § 79 Abs. 1 Abfertigung § 83 Abs. 5 Zusatzpension § 85 Abs. 4 Provision § 100 Abs. 1
Anrech- nung Aus- zahlung
Außerdienststellung nach § 60 nein, § 61 nein, § 61 nein, § 61 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 nein, § 61 nein, § 61 nein, § 61 nein, § 61 nein, § 61 nein, § 61 nein, § 61
Karenzurlaub nach § 73 Abs. 1 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 40 Abs. 1b nein, § 73 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3
Karenzurlaub nach § 73 Abs. 2 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 40 Abs. 1b nein, § 73 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3 nein, § 73 Abs. 3
Karenzurlaub von Gesetzes wegen (Organ zwischenstaatl. Einrichtung), § 73 Abs. 2a ja, § 73 Abs. 4 nein, § 40 Abs. 1b ja, § 73 Abs. 4 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 ja, § 73 Abs. 4 ja, § 73 Abs. 4 ja, § 73 Abs. 4 ja, § 73 Abs. 4 ja, § 73 Abs. 4 ja, § 73 Abs. 4 ja, § 73 Abs. 4
Karenzurlaub nach § 73 Abs. 4 Z 2 (Entwicklungshilfe, Dverh. zwischenstaatl. Einrichtung, Ausbildung) auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4 nein, § 40 Abs. 1b auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4 auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4 auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4 auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4 auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4 auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4 auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4
Anschlusskarenzurlaub zur Kindesbetreuung, § 73 Abs. 2c Z 1 ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5 nein, § 40 Abs. 1b ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5 ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5 ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5 ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5 ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5 ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5 ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5
Anrechnung der Zeiten für
Zeiten Vorrückung § 42 Überstellungs- zeitraum § 40 Abs. 1b Jubiläumszuwendung § 47 Abs. 1 iVm § 65 K-DRG Entgeltfort- zahlung nach § 58 Abs. 1 Urlaub § 63 Abs. 2 u. 7 Kündigung-frist § 78 Unkündbarstell-ung § 79 Abs. 1 Abfertigung § 83 Abs. 5 Zusatzpension § 85 Abs. 4 Provision § 100 Abs. 1
Anrech-nung Aus-zahlung
Karenzurlaub zur Pflege nach § 74 ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7 nein, § 40 Abs. 1b ja, zur Hälfte § 74 Abs. 7 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 ja, zur Hälfte § 74 Abs. 7 ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7 ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7 ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7 ja, zur Hälfte § 74 Abs. 7 ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7 ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7
Karenz nach elternschutzrechtl. Best. ja, § 73 Abs. 6 ja, § 40 Abs. 1b ja, § 73 Abs. 6 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 ja, § 73 Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6
Frühkarenz nach § 74b ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6 ja, § 40 Abs. 1b, § 74 b Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994, § 74 b Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6 ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6
Familienhospizkarenz nach § 74a ja, § 74a Abs. 7 ja, § 40 Abs. 1b ja § 74a Abs. 7 nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 ja, § 74a Abs. 7 ja, § 74a Abs. 7 ja, § 74a Abs. 7 ja, § 74a Abs. 7 ja, § 74a Abs. 7 ja, § 74a Abs. 7 ja, § 74a Abs. 7
Bildungskarenz nach § 74c nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2 nein, § 74 c Abs. 2

Anlage 16

(Zu § 50b)

Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V

Anl. 16

Vergleiche Grafik in Anlage 16 zu LGBl. Nr. 96/2024.

A) Beschreibung des Einreihungsplans des Entlohnungsschemas V

Das Entlohnungsschema V ist in der Anlage 18 festgesetzt. Dem Entlohnungsschema V ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind.

Dem Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:

1. Führung, bestehend aus den Modellfunktionen

a) Führung IVB

b) Führung IVA

c) Führung IIIB

d) Führung IIIA

e) Führung II

f) Führung I

2. Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), bestehend aus den Modellfunktionen

a) LT/LReg Assistenz

b) LT/LReg Referenten II

c) LRH Prüfer und Referenten

d) LT/LReg Referenten I

e) LRH Fachexperten

f) LT/LReg Leitung

g) LRH Leitung

3. Verwaltung/Administration, bestehend aus den Modellfunktionen

a) Verwaltung/Administration Servicedienste

b) Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein

c) Verwaltung/Administration Sachbearbeitung

d) Verwaltung/Administration Spezialisten

e) Verwaltung/Administration Fachexperten

4. Gesundheitsdienst, bestehend aus den Modellfunktionen

a) Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD)

b) Ärzte

5. Technik, bestehend aus den Modellfunktionen

a) Technische Sachbearbeitung Allgemein

b) Technische Sachbearbeitung

c) Technische Spezialisten

d) Technische Fachexperten

6. Infrastruktur, bestehend aus den Modellfunktionen

a) Infrastruktur Assistenzdienst

b) Infrastruktur Facharbeiter

c) Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

7. Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), bestehend aus den Modellfunktionen

a) IKT Support

b) IKT Systemadministration und Systembetrieb

c) IKT Systementwicklung

d) IKT Systemberatung

8. Soziale Arbeit/ Sozialer Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen

a) Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

b) Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten

c) Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten

9. Pädagogik, bestehend aus den Modellfunktionen

a) Erzieher

b) Pädagogen

B) Nachweise der in dieser Anlage festgelegten Zugangsvoraussetzungen

1. Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des einschlägigen akademischen Abschlusses ist durch den Nachweis einer der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder durch den Nachweis eines der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges zu erbringen. Diese sind nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplomgrades nach § 35 AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm. Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder

b) den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz.

2. Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des Abschlusses einer höheren Schule ist durch den Nachweis der erfolgreich abgelegten Reifeprüfung an einer höheren Schule zu erbringen. Das Erfordernis wird ersetzt durch:

a) den Nachweis eines Diploms einer Akademie für Sozialarbeit,

b) den Nachweis eines Zeugnises über die Berufsreifeprüfung nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997,

c) den Nachweis eines einschlägigen akademischen Abschlusses nach Z 1 oder

d) die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen:

aa) Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969,

bb) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

cc) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.

Berufsfamilie Führung
Entlohnungsklasse Modellfunktion Funktionsbeschreibung
V/10 – V/12 Führung IVB Die Modellfunktion „Führung IVB“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die nicht mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IV B wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.
V/13 – V/16 Führung IVA Die Modellfunktion „Führung IVA“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IV A wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.
V/13 – V/16 Führung IIIB Die Modellfunktion „Führung IIIB“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die nicht mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung III B wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.
V/17 – V/20 Führung IIIA Die Modellfunktion „Führung IIIA“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung III A wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle vorzunehmen.
V/23 – V/24 Führung II Die Modellfunktion „Führung II“ umfasst Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die innerhalb der Organisation einen Bereich nach generellen Zielen initiativ im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Neben der Linienführung ist der Aufgabenbereich maßgeblich durch die Erarbeitung grundsätzlicher Strategien für die Organisationseinheit geprägt. Insbesondere auch Personalführungsaufgaben wie: Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel: Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht Personalbeschaffung: Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung Personalbetreuung und -entwicklung: Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikation/Fähigkeiten, MitarbeiterInnengespräch, Förderung, Karriereplanung, Fortbildung
V/25 – V/26 Führung I Die Modellfunktion „Führung I“ umfasst die Führungskräfte der ersten Führungsebene, die die Organisation gesamthaft initiativ und strategisch führen (insbesondere Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung). Starke Außenwirkung in (gesellschafts-)politisch relevanten Themenstellungen. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

Berufsfamilie Landtag/ Landesrechnungshof/ Landesregierung (LT/ LRH/ LReg)
Entlohnungsklasse Modellfunktion Funktionsbeschreibung
V/7 – V/9 LT/LReg Assistenz Die Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ umfasst die Erfüllung sämtlicher Routineaufgaben innerhalb des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder innerhalb des Büros eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei hinsichtlich Office Management, Schriftverkehr, Terminkoordination, Empfang, Annahme von telefonischen Anfragen sowie Erledigungen gängiger Anliegen. Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
V/11 – V/13 LT/LReg Referenten II Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten II“ umfasst die Bearbeitung von auch fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze unter Anleitung. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen, jeweils unter Anleitung. Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus..
V/12 – V/13 LRH Prüfer und Referenten Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ umfasst als Prüfer die Mitarbeit in Prüfteams, die abschließende Bearbeitung von Berichtsteilen samt Kritiken und Empfehlungen und die Ausarbeitung interner, fachspezifischer Fragestellungen. Sie erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, ausgeprägte EDV-Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und formulierten Kritiken samt Empfehlungen übernommen. Weiters umfasst sie als Referent die Bearbeitung von projekt- und prüfungsbezogenen Aufgabenstellungen unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
V/15 – V/17 LT/LReg Referenten I Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten I“ umfasst die Bearbeitung von auch selbstinitiierten fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
V/15 – V/16 LRH Fachexperten Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen und deren Kommunikation nach außen. Die Aufgaben haben überwiegend Projektcharakter, bei denen auf Basis eigener Erhebungen komplexe Problem- sowie Risikobereiche zu analysieren und darauf aufbauend entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten sind. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind komprimiert, nachvollziehbar und klar verständlich in einem Bericht zu verarbeiten. Teil des Aufgabengebiets ist somit die Entwicklung umfassender Expertisen, die Analyse komplexer Prozeduren, die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen und die Öffentlichkeitsarbeit. Weiteres Aufgabengebiet ist unter anderem die Mitarbeit bei fremden Prüfteams zu fachspezifischen Themen, das Verfassen von Stellungnahmen und Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte, fallweise die direkte Betreuung von Bürgern und die laufende Fortentwicklung der Kommunikationspolitik. Die Modellfunktion erfordert tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen bzw. Spezialgebieten. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss oder die Bereitschaft zum Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“ innerhalb von vier Jahren ab Dienstantritt und eine Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich voraus.
V/20 – V/22 LT/LReg Leitung Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ umfasst die fachliche Leitung des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder des Büros eines Klubs einer im Landtag vertretenen Partei im Sinne der Organisation und Koordination der anfallenden Themen mit den Dienststellen des Landes unter Einhaltung der festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien. Dazu gehört insbesondere die fachliche Vorbereitung der entsprechenden Vorgänge für die Sitzungen der jeweiligen politisch Verantwortlichen, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten, die Vernetzung mit relevanten Stellen sowie fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern. Weiters umfasst ist die Ausführung und Kontrolle von anspruchsvollen Sach- und Personalführungsaufgaben.
V/19 – V/20 LRH Leitung Die Modellfunktion „LRH Leitung“ umfasst die fachliche und operative Leitung von Prüfteams. Dabei sind die einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften und festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien zu beachten. Die Führungskraft übernimmt die Verantwortung für die operative Tätigkeit der Mitarbeiter und ist für den gesamten Berichtsinhalt verantwortlich, sie ist auch mit der Erarbeitung von komplexen Problemlösungen und der Erstellung von Fachexpertisen sowie strategischen Konzepten betraut. Ihr Aufgabengebiet umfasst auch die finale Berichtsredaktion, die Erstellung von Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte und die Teilnahme an facheinschlägigen Konferenzen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“, eine Ausbildung für einen Fachbereich und eine mehrjährige Tätigkeit in der Landesverwaltung voraus.
Berufsfamilie Verwaltung/Administration
Entlohnungsklasse Modellfunktion Funktionsbeschreibung
V/1 – V/3 Verwaltung/Administration Servicedienste Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ umfasst die Ausführung von einfachen Routinearbeiten im Verwaltungsbereich. Die Modellfunktion setzt keinen einschlägigen Lehrabschluss voraus.
V/4 – V/6 Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich: Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Inkasso, Erteilung von Routineauskünften usw. Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus.
V/7 – V/10 Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen innerhalb des Sachgebietes im Verwaltungsbereich. Abklärungen, standardisierte Analyse, Berichterstattung. Auch: Mitwirkung in angrenzenden Sachbereichen: umfassende Korrespondenz, Dispositionen inkl. dazu erforderlicher Abklärungen usw. Die Modellfunktion setzt mindestens einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
V/11 – V/14 Verwaltung/Administration Spezialisten Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ umfasst die abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb des Aufgabengebietes und erfordert neben umfassenden, systematischen Kenntnissen der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, auch die Fähigkeit, zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Umfasst sind ferner die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, die Prüfung von Sachverhalten bzw. deren Würdigung und Erledigung in Verwaltungsverfahren, die Entwicklung von Konzepten und das Verfassen von Gutachten und Berichten zu komplexen Aufgabenstellungen. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und die getroffenen Entscheidungen übernommen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
V/15 – V/18 Verwaltung/Administration Fachexperten Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ umfasst die dispositive/ konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen, die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten, die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen sowie die eigenständige Durchführung von Verwaltungsverfahren nach besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Dabei gilt es häufig, umfassende Expertisen/Standards/Strategien zu entwickeln, welche innerhalb der gesamten Organisation wirken. Oftmals ergibt sich auch die Notwendigkeit von fach- und organisationsübergreifenden Arbeiten, insbesondere das Treffen von Entscheidungen in nationalen und internationalen Fachgremien mit Entscheidungsbefugnis. Es wird eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen/Spezialgebieten vorausgesetzt. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus.
Berufsfamilie Gesundheitsdienst
Entlohnungsklasse Modellfunktion Funktionsbeschreibung
V/11 – V/13 Gehobene medizinisch-technische Dienste Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ umfasst die Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz). Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) oder eine nach den bundesrechtlichen Vorschriften gleichwertige Ausbildung voraus.
V/16 – V/18 Ärzte Die Modellfunktion „Ärzte“ umfasst die Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Ärzte und Tierärzte in der Verwaltung sowie Organisations-, Kontroll- und Koordinationsaufgaben in der Gesundheitsversorgung. Die Modellfunktion setzt bei Ärzten die Absolvierung der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin voraus. Die Modellfunktion setzt bei Tierärzten ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin voraus.
Berufsfamilie Technik
Entlohnungsklasse Modellfunktion Funktionsbeschreibung
V/5 – V/8 Technische Sachbearbeitung Allgemein Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die selbständige Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes in der Technik nach Auftrag: Erstellung von Listen, Detailzeichnungen, Arbeitspapieren, etc. Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus.
V/9 – V/12 Technische Sachbearbeitung Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ umfasst die eigenständige, abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb zugewiesener Sachgebiete. Analysen, Hinterfragen von Sachverhalten, auch in direktem Kontakt mit Dritten. Fertigung von standardisierten Berichten, technische Dokumentationen und Standardgutachten (ohne komplexe Fragestellungen) nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen. Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
V/13 – V/14 Technische Spezialisten Die Modellfunktion „Technische Spezialisten“ umfasst die Bearbeitung von komplexen Problemstellungen, das Erstellen von Plänen, Dokumentationen und Projektierungen. Die Ausführungen haben häufig Projektcharakter. Darüberhinaus sind auch Analysen, Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten und Verfassen von Gutachten in komplexen Fragestellungen umfasst. Eine umfassende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen ist erforderlich. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
V/15 – V/18 Technische Fachexperten Die Modellfunktion „Technische Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle/strategische Bearbeitung von komplexen, oft auch kontroversiellen Problemstellungen, wobei die Erledigungen von einem hohen innovativen, wissenschaftlichen Charakter geprägt sind. Darüberhinaus sind die Erstellung von Masterplänen und Gesamtgutachten auf Expertenebene mit landesweitem Bezug umfasst. Häufig gilt es dabei, umfassende Expertisen/Standards/Strategien zu entwickeln, welche innerhalb der gesamen Organisation wirken. Oftmals ergibt sich auch die Notwendigkeit von fach- und organisationsübergreifenden Arbeiten bzw. das Treffen von Entscheidungen in nationalen und internationalen Fachgremien. Es wird eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen/Spezialgebieten vorausgesetzt, weshalb aufgrund der hohen Expertise auch dem Wissenstransfer/-management in Aufgabengebieten innerhalb der Organisation wesentliche Bedeutung zukommt. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus.
Berufsfamilie Infrastruktur
Entlohnungsklasse Modellfunktion Funktionsbeschreibung
V/1 – V/4 Infrastruktur Assistenzdienst Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, teilweise selbständige Ausführungen im handwerklichen Fachberuf. Die Modellfunktion setzt eine der Verwendung entsprechende geistige und körperliche Eignung voraus.
V/5 – V/8 Infrastruktur Facharbeiter Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder berufsbildenden mittleren Schule erfordern.
V/9 – V/11 Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre ( 3 Jahre), langjährige Erfahrung und die Ablegung einer fachlich einschlägigen Meisterprüfung erfordert, sowie zusätzliche organisatorische Aufgaben (Organisation, Koordination, Disposition).
Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
Entlohnungsklasse Modellfunktion Funktionsbeschreibung
V/7 – V/8 IKT Support Die Modellfunktion „IKT Support“ umfasst die Help-Desk-Unterstützung der IT-Benutzer. Installation von Programmen, Einrichten von PC’s. Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, (genauen) Richtlinien innerhalb des Aufgabengebietes. Inkl. dazu erforderlicher Erörterungen und Abklärungen mit Benutzern (Anwendertipps) usw. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus.
V/9 – V/12 IKT Systemadministration und Systembetrieb Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ umfasst die Installation, Konfigurierung, Betreuung und Aktualisierung der IKT-Systeme. Oder: Organisation und Betrieb von vernetzten Informationssystemen entsprechend des definierten Service Level. Oder: Programmiertätigkeiten/Parametrierung für Anwendungssysteme. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
V/12 – V/15 IKT Systementwicklung Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ umfasst die Analyse betrieblicher Abläufe. Entwicklung, Implementierung und Customizing von IT-Systemen: überwiegend in Projektarbeit. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklung innovativer Lösungen. Eigenverantwortliche Bearbeitung von umfassenden und komplexen Problemstellungen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
V/16 – V/18 IKT Systemberatung Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ umfasst die Entwicklung von Konzepten und Vorgaben, in anspruchsvoller Situation auch für die langfristige strategische Ausrichtung der IKT. Verantwortung für gesamte Umsetzung (inhaltlich, technisch, organisatorisch, usw.). Implementierung; großteils Projektarbeit. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus.
Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst
Entlohnungsklasse Modellfunktion Funktionsbeschreibung
V/9 – V/10 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ umfasst den selbständigen Aufgabenbereich mit der Betreuung von Klienten, Beratung, Vermittlung und Organisation von Maßnahmen, Betreuung in sozialproblematischen Fällen sowie Resozialisierung, Ämterkontakt, Intervention und Dokumentation. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben.
V/11 – V/13 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ umfasst die Abklärung und Einleitung von Schutzmaßnahmen auf Basis gesetzlicher Grundlagen, die Beurteilung und Einleitung von Therapie- und Sozialisierungsmaßnahmen, Krisenmanagement, eigenverantwortliche und rasche Entscheidungen in Krisensituationen sowie Begutachtungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsaufgaben. Es besteht hohes Konfliktpotential. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.
V/15 – V/17 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ umfasst die Entwicklung von Standards und Konzepten und die Erstellung von Expertisen in anspruchsvoller Situation unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus.
Berufsfamilie Pädagogik
Entlohnungsklasse Modellfunktion Funktionsbeschreibung
V/6 – V/8 Erzieher Die Modellfunktion „Erzieher“ umfasst die fachlich qualifizierte sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungstätigkeit. Unterstützung in der Lernarbeit. Planung und Begleitung in der Freizeitgestaltung. Vertrauensperson für die Schüler. Mithilfe bei der organisatorischen Abwicklung des Internatslebens. Die Modellfunktion setzt die Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse für Pädagoginnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K- KBBG voraus.
V/11 – V/13 Pädagogen Die Modellfunktion „Pädagogen“ umfasst die eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts. Bewertung der Leistung der Schüler. Die Modellfunktion setzt für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten voraus: a) den Abschluss eines Studiums der Instrumental(Gesangs-)pädagogik (mindestens Bachelor) oder b) den Abschluss eines Lehrgangs für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder eines Lehrgangs für Volksmusik (Lehrbefähigung) und den Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission. Die Modellfunktion setzt für Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege voraus: a) einen Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) und b) zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben nach § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).

Anlage 17

Anl. 17

Vergleiche Anlage 17 zu LGBl. Nr. 90/2023.

Anlage 18

(zu § 50e)

Anl. 18

Siehe Betragsanpassungs-Verordnung LGBl Nr 11/2025

Artikel VI

(LGBl Nr 105/2019) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. § 305b Abs. 1 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;

2. § 121 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;

3. die Abschnittsbezeichnung VII. Abschnitt und § 77 Abs. 1 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;

4. § 78b Abs. 1 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes am 1. November 1992;

5. die Abschnittsbezeichnung 19. Abschnitt und § 147b Abs. 1 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;

6. § 269 Abs. 1, 2 und 6 und § 305b Abs. 2 bis 5 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, der Entfall des § 269 Abs. 4 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 Abs. 2 bis 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 Abs. 2 bis 5 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b Abs. 2 bis 5 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 147b Abs. 2 bis 5 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

(2) Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 6 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.

Artikel XXVII

(LGBl Nr 29/2020 iVm LGBl Nr 117/2020) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.

(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel XI

Anl. 19 (LGBl Nr 13/2021)

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1 des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 (§ 90 des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;

2. Art. III Z 4 (§ 48 Abs. 5 des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;

3. Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;

4. Art. X (§ 92 Abs. 4 des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;

5. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.

(4) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.

(5) § 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.

(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:

„j) mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“

Anl. 19 Artikel VIII

Anl. 19 (LGBl Nr 81/2021) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 8 (§ 305b des K-DRG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

2. Art. II Z 48, 49, 50 (§ 121 Abs. 2 und Abs. 5 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

3. Art. III (§ 77 des K-GBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

4. Art. IV Z 2, 3, 4 (§ 78b des K-GVBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

5. Art. V (§ 147b des K-StBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

6. Art. II Z 7 (§ 41 Abs. 1a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;

7. Art. II Z 3, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54 (§ 7, die Abschnittsbezeichnung III, § 41 Abs. 2 Z 8 und Z 10, § 42 Abs. 2a, Abschnitt IIIa, die Abschnittsbezeichnung IIIb, §§ 82a, 88 Abs. 1, 120b, Anlagen 16 und 17 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. VII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;

8. Art. II Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. IV Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;

9. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 305b des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, sind § 305b Abs. 5 des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 Abs. 4 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 Abs. 5 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b Abs. 4 des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.

(3) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 11 und 12 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 12 und 13 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird bei Bediensteten,

1. wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Abs. 1 Z 9 genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,

2. wenn der Antrag nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten

wirksam.

(5) Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Abs. 4 Z 1 genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 149 K-DRG 1994, § 55 K-LVBG 1994 und § 47 K-GVBG anzurechnen.

(6) § 50o Abs. 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II Z 15 dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist § 97 Abs. 1 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/1997, weiterhin anzuwenden.

(7) Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von § 42 Abs. 2a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.

(8) Wird eine Optionserklärung iSd § 120b Abs. 1 des K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2023 abgegeben, wird sie abweichend von § 120b Abs. 2 idF des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam, es sei denn der Vertragsbedienstete beantragt die Wirksamkeit mit dem der Optionserklärung folgenden Monatsersten.

(9) Verordnungen nach Abschnitt IIIa des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

(10) Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.

Anl. 19 Artikel V

Anl. 19 (LGBl Nr 74/2022) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des K-LVBG 1994) und Art. III (betreffend die Änderung des K-LKABG) am 1. Juli 2022;

2. Art IV am 1. Jänner 2022;

3. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. September 2022.

(2) Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.

(3) Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.

Artikel V

Anl. 19 (LGBl Nr 93/2022)

(1) Dieses Gesetz tritt am 30. November 2022 in Kraft.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 123 K-LVBG), Art. II Z 2 (betreffend § 83a K-GBG), Art. III Z 1 (betreffend § 77a K-GVBG) und Art. IV Z 2 (betreffend § 128a K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anl. 19 Artikel VIII

Anl. 19 (LGBl Nr 117/2022) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG 1994), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG), Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) und Art. II Z 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

(2) (entfällt)

(3) Die Informationen nach

a) § 6a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,

b) § 7a des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes,

c) § 10a des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und

d) § 11a des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes

sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Informationen nach

a) § 39a Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,

b) § 23 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und

c) § 51 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes

sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1.666,66 € 30 % des Gesamtpensionseinkommens
über 1.666,66 € bis zu 2.000 € 500 €
ab 2.000 € bis zu 2.500 € ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

(6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen

1. nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulage nach § 253 K DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994, und

2. nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 36 K-BG.

(7) Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.

(8) Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.

(9) Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.

(10) Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.

(11) Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie

1. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder

2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,

so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Abs. 9.

(12) Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.

(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,

2. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.

Artikel VII

(LGBl Nr 45/2023) Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I, II, III und IV treten am 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anl. 19 Artikel X

Anl. 19 (LGBl Nr 90/2023) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 4 (betreffend den Entfall des § 15 K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. I Z 5 und 6 (betreffend § 15b K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2025;

2. Art. II Z 23 (betreffend § 42 Abs. 10 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2027;

3. Art. II Z 66 (betreffend Anlage 14 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;

4. Art. IX Z 1 dieses Gesetzes (betreffend die Änderung des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 1. Jänner 2023;

5. Art. IX Z 2 dieses Gesetzes (betreffend den Entfall des Art. VIII Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 31. Dezember 2023;

6. Art. II Z 40 (betreffend den Entfall des § 73 Abs. 4b letzter Satz und § 73 Abs. 4c und 4d K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2022;

7. Art. I Z 17 (betreffend § 79 Abs. 1c K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. II Z 39 (betreffend § 73 Abs. 2b K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Dezember 2023;

8. Art. II Z 61, 63, 64 und 65 (betreffend Anlage 10 Z 10, 11, 25, 26, 27 und Anlage 11 Z 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. September 2023;

9. Art. II Z 55 und 56 (betreffend § 124 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes), Art. III Z 23 und 24 (betreffend § 83b K-GBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. IV Z 21 und 22 (betreffend § 77b K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. V Z 22 und 23 (betreffend § 128b K-GMG in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;

10. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Nachzahlungen, die aufgrund des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022, in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.

(3) Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 27 Abs. 4 des K-GBG und des § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von § 27 Abs. 4 des K-GBG und § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes unberührt.

(4) Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.

Anl. 19 Artikel III

Anl. 19 (LGBl Nr 44/2024) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Art. I Z 1 bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend §§ 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

(2) Art. I Z 10, 12, 14, 15, 25 (betreffend §§ 26, 29, 34, 43 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.

(3) Art. I Z 9, 27 und 28 (betreffend §§ 24, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(4) Art. II Z 2 (betreffend § 34 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft.

(5) Art. II Z 1, 3 und 4 (betreffend §§ 7, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Art. II Z 3 (betreffend § 47 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(6) § 7 Abs. 6 und § 77 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.

(7) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach § 58 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 50 Abs. 7 K-GVBG oder § 90 Abs. 6 K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.

(8) Die Ablehnung von Ansuchen und Anträgen von Beamten, Vertragsbediensteten oder Gemeindemitarbeiterinnen betreffend die Gewährung von Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung oder Pflegeteilzeit oder die Herabsetzung der Wochendienstzeit für Betreuungs- und Pflegezwecke und jede Aufschiebung der Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist schriftlich zu begründen. Diese Anträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu prüfen.

(9) Abweichend von § 26 Abs. 4 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist § 47 Abs. 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.

Artikel VI

(LGBl Nr 92/2024) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Art. II Z 2 (betreffend § 42 Abs. 5 und 6 K-LVBG 1994) dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(3) Auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der vor dem 1. Juli 2024 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten ist, hat eine Neueinstufung nach § 42 Abs. 5 und 6 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn dies für den Vertragsbediensteten zu einer Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung führt. Eine Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung wird mit 1. Juli 2024 wirksam.

(4) Mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, und mit dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes, wird die Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33 umgesetzt.

Artikel X

(LGBl Nr 96/2024) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.

(3) § 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(5) § 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.