(1) Für die Aufnahme von Erziehern gelten die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011 (Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind).
(2) Stehen keine Personen zur Verfügung, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, so werden die Ersatzerfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes (Ersatzerfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind) als ausreichend anerkannt.
(3) Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.
(4) Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 106 § 106Besoldungsmäßige Einreihung
…§ 106 Besoldungsmäßige Einreihung (1) Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 1 und Handwerksmeister im Sinne des § 105 Abs. 3 sind in die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L einzureihen…
§ 105 § 105Aufnahme
…§ 105 Aufnahme (1) Für die Aufnahme von Erziehern gelten die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011 (Fachliche…
§ 50p § 50pErzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
…Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI mit Ausnahme von §§ 105, 106, 109, 111, 112, 113 sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.…
§ 40 § 40Überstellung
…der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgeltes werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt: 1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p1 bis p5 und l 2b1, l 3, k 2 bis k 9; 2. Entlohnungsgruppen l 2a1 und l 2a2; 3. Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k 1b…
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