(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa und VII sowie § 117 dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 44, 45 und 50 – Anwendung.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 104 § 104Geltungsbereich
…Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten § 104 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und…
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