(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Vereinbarung über einen Karenzurlaub ist vom Dienstgeber aufzulösen, wenn während des Karenzurlaubes eine Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes aufgenommen wird.
(2a) Ein Vertragsbediensteter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2b) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von 10 Jahren erreicht. Dies gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Abs. 2, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.
(2c) Abs. 2b gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes ist soweit in den folgenden Absätzen und in den §§ 74 und 74a nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. In den Fällen der Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(4a) Zeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach Abs. 2c.
(4b) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(4c) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde oder
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen.
(4d) Muss dem Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als in Abs. 4c beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Vertragsbediensteter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung oder seine Rückreihung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen. Dem Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema V gebührt an Stelle der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 die Ergänzungszulage nach § 50l. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten, für die ein höheres Monatsentgelt bezogen worden ist, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gilt in diesem Fall nicht.
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte oder eingetragene Partner des Bediensteten aufkommt,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für Vorrückung wirksam. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und der Provision (§ 100 Abs. 1) zu berücksichtigen.
(6) Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(7) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Vereinbarung über einen Karenzurlaub eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach §§ 73 Abs. 4, 73 Abs. 2c Z 1, 74, 74a, 74b, 74c.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden