(1) Bezugsvorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 3635 Euro gewährt werden.
(2) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(3) Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so hat er einen noch aushaftenden Bezugsvorschußrest vor Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden.
(4) Ein Bezugsvorschuß kann an Vertragsbedienstete gewährt werden, deren bestehendes Dienstverhältnis zum Land Kärnten bereits ununterbrochen ein Jahr gedauert hat. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(5) Für besonders, auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse kann ausnahmsweise auch dann ein Bezugsvorschuß gewährt werden, wenn die Rückzahlung des gesamten Bezugsvorschusses mit dem Monat, in dem das befristete Dienstverhältnis endet, sichergestellt ist.
(6) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine Geldaushilfe gewährt werden.
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