(1) Einem Vertragsbediensteten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 5815 Euro gewährt werden.
(2) Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden:
1. zum Bau oder zur Fertigstellung eines Eigenheimes;
2. zum Erwerb einer Eigentumswohnung oder zur Beschaffung einer Mietwohnung;
3. für Zwecke, die mit dem Erwerb oder der Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(3) Die Gewährung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 30 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(5) § 56 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(6) Der Dienstgeber kann sich vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung wird der noch aushaftende Vorschußrest sofort zur Rückzahlung fällig.
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