§ 61 § 61Außerdienststellung und zeitabhängige Rechte
In Kraft seit 01. Januar 1995
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§ 61 § 61Außerdienststellung und zeitabhängige Rechte — K-LVBG 1994
Die Zeit der Außerdienststellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. )
§ 61 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
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…§ 61 Außerdienststellung und zeitabhängige Rechte Die Zeit der Außerdienststellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. )…
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