Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 15 § 15Befangenheit
…§ 15 Befangenheit Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle…
§ 10a § 10aAufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
…Dienstverhältnis zum Land bleibt 1. durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, 2. während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, 3. für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz…
§ 74 § 74Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig…
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