(1) Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter der betreffenden Musikschule und mindestens zwei Lehrern der betreffenden Fachgruppe sowie einem weiteren Vertreter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um Aufnahme als Lehrer in den Musikschulen des Landes Kärnten bewerben, zu beurteilen.
(3) Die Einstellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Leiter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Mitglieder der Einstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommission mit Bescheid abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder
b) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 93 § 93Überstellung
…und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllen.…
§ 89 § 89Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten
…§ 89 Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten (1) Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter der betreffenden Musikschule…
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