Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 94 § 94Allgemeine Dienstpflichten
…§ 94 Allgemeine Dienstpflichten §§ 51, 52 54a, 56 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sind für die Vertragslehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen…
§ 51 § 51Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten
…Abschnitt IIIb Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten § 51 Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen…
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