§ 51 § 51Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.
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