(1) Der Vertragsbedienstete kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
2. seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet jedenfalls bei
1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach § 74b),
2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
4. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
5. Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 26d § 26dSabbatical
…§ 26d Sabbatical (1) Der Vertragsbedienstete kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei…
§ 26e § 26eBezüge während des Sabbaticals
…§ 26e Bezüge während des Sabbaticals (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 26d gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und 2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. (2…
§ 63 § 63Erholungsurlaub
…jährlichen Ausmaßes. (4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 oder § 26d, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit…
§ 83 § 83Abfertigung bei Dienstverhältnissen vor dem 1. Juli 2006
…Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das dieser Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen. (6a) Der Abfertigung des Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis innerhalb der Rahmenzeit iSd § 26d beendet wird und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vor der Bezugskürzung nach §…
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