§ 33 § 33Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II ist in der Anlage 2 festgesetzt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) entfällt.
(4) entfällt.
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt für jeden Tag dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 4,5 Stunden täglich dauert.
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