(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II ist in der Anlage 2 festgesetzt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) entfällt.
(4) entfällt.
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt für jeden Tag dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 4,5 Stunden täglich dauert.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 33 § 33Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
…§ 33 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II ist in der Anlage 2 festgesetzt. (2) Das Monatsentgelt beginnt mit der…
Anl. 2
…Anlage 2 (zu § 33 Abs. 1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gemäß § 33 Abs. 1 beträgt: Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 11/2025…
§ 76 § 76Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
…g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder 3. das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 81) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist…
§ 5 § 5Prüfung
…für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zweckmäßig ist, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung. (6) Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten § 33 bis 35 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in der Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele der krankenhausspezifischen Basisausbildung festgesetzt werden darf, daß über bestimmte Fachgebiete…
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