Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist er spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion verwendet wurde, oder
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz,
wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes bzw. § 50l dieses Gesetzes gelten sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt oder abberufen worden ist, nicht zu vertreten hat.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 10b § 10bLeitungsfunktionen
…§ 10b Leitungsfunktionen Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten…
§ 7 § 7Dienstvertrag
…Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn 1. er die Dienstprüfung (§ 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5 K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert…
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