(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.
(1a) Auf freie Dienstnehmer findet dieses Gesetz – mit Ausnahme des § 82a Abs. 5 – keine Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) Landarbeiter iSd Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG,
b) Lehrer iSd Art. 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG,
c) entfällt.
d) Bauarbeiter iSd Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414,
e) Lehrlinge iSd Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,
f) Apotheker und Aspiranten,
g) Schauspieler.
(3) Auf Personen
a) entfällt.
b) iSd Abs. 2 lit. e finden abweichend von Abs. 2 §§ 74a und 82a,
c) iSd Abs. 2 lit. f findet abweichend von Abs. 2 § 82a
Anwendung.
(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414.
(5) Für Apotheker und Aspiranten gilt das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001.
(5a) Für Schauspieler gilt das Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010.
(6) § 24 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 5 dritter und letzter Satz, § 24a und § 26 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 24 Abs. 5 letzter Satz Anwendung.
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
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