(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.
(1a) Auf freie Dienstnehmer findet dieses Gesetz – mit Ausnahme des § 82a Abs. 5 – keine Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) Landarbeiter iSd Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG,
b) Lehrer iSd Art. 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG,
c) entfällt.
d) Bauarbeiter iSd Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414,
e) Lehrlinge iSd Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,
f) Apotheker und Aspiranten,
g) Schauspieler.
(3) Auf Personen
a) entfällt.
b) iSd Abs. 2 lit. e finden abweichend von Abs. 2 §§ 74a und 82a,
c) iSd Abs. 2 lit. f findet abweichend von Abs. 2 § 82a
Anwendung.
(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414.
(5) Für Apotheker und Aspiranten gilt das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001.
(5a) Für Schauspieler gilt das Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010.
(6) § 24 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 5 dritter und letzter Satz, § 24a und § 26 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 24 Abs. 5 letzter Satz Anwendung.
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 1 § 1Geltungsbereich
…Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis…
§ 114a § 114aGeltungsbereich
…Abschnitt VIa Sonderbestimmungen für Dienstverhältnisse zur Ausbildung § 114a Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f. (2) Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III…
§ 50a § 50aGeltungsbereich
…eine Erklärung gemäß § 120b (Option durch Erklärung) abgeben. (2) Dieser Abschnitt ist nicht auf die in den Landeskrankenanstalten tätigen und in das Entlohnungsschema k eingereihten Personen anzuwenden. (3) Auf Personen, die am 1. Jänner 2022 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Abschnitt III weiterhin anzuwenden, es sei…
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