LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994§ 71

§ 71§ 71Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird.

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