§ 71 § 71Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung
In Kraft seit 01. Januar 1995
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Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird.
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