§ 71 § 71Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub
In Kraft seit 01. Dezember 2025
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§ 71 § 71Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub — K-LVBG 1994
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt gewahrt.
§ 71 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 71 § 71Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub
…§ 71 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt gewahrt.…
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