(1) Der Dienstgeber kann, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 vorliegt, nach Maßgabe der hiefür im Stellenplan vorgesehenen freien Planstellen diejenigen Vertragsbediensteten, die insgesamt zehn Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Kärnten stehen, unkündbar stellen.
(2) Die Unkündbarstellung ist ausgeschlossen, wenn
a) entfällt;
b) ein Vertragsbediensteter die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten erforderliche körperliche und geistige Eignung nicht besitzt;
c) ein Vertragsbediensteter wegen einer oder mehrerer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist;
d) das Verhalten eines Vertragsbediensteten den Interessen des Dienstes abträglich ist;
e) ein Vertragsbediensteter den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz schriftlicher Ermahnung nicht erreicht;
f) ein Vertragsbediensteter die ihm vorgeschriebene Fachprüfung (Ausbildung) nicht abgelegt hat.
(3) Die Unkündbarstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Dienstgebers.
(4) Das Dienstverhältnis eines unkündbar gestellten Vertragsbediensteten kann aus dem Kündigungsgrund des § 77 Abs. 2 lit. g nicht gelöst werden.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 22a § 22aZuweisung
…§ 22a Zuweisung Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass a) die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung durch Weisung der Landesregierung zu erfolgen hat, b…
§ 79 § 79Unkündbarstellung
…§ 79 Unkündbarstellung (1) Der Dienstgeber kann, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 vorliegt, nach Maßgabe der hiefür im Stellenplan vorgesehenen freien Planstellen diejenigen Vertragsbediensteten, die…
§ 74a § 74aFamilienhospizfreistellung
…nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten…
§ 73 § 73Karenzurlaub
…zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von…
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