LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994§ 37

§ 37§ 37Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

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