Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 37 § 37Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
…§ 37 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.…
§ 26b § 26bBildungsteilzeit
…betragen. (4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des…
§ 26c § 26cWiedereingliederungsteilzeit
…des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen. (7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag. (8) § 37 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit…
§ 47 § 47Nebengebühren und Zulagen
…Bedienstete Funktionszulagen nach § 50 sowie Erschwerniszulagen, Mehrleistungszulagen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz sowie die Art der Pauschalierung festsetzen. (5) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß. (6) Dem im unregelmäßigen Dienst oder Schichtdienst tätigen Vertragsbediensteten, der aufgrund kurzfristiger Anordnung einen für ihn im Dienstplan…
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