§ 37 § 37Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 37 § 37Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten — K-LVBG 1994
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.